Die neue Entgeltgrenze

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) liegt bei Beschäftigungsbeginn ab dem 1.1.2013 vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 EUR nicht übersteigt.

 

Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze spielen - wie bisher - keine Rolle.

Ermittlung des regelmäßigen Entgelts

Für die Entgeltgrenze von 450 EUR ist das regelmäßige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers entscheidend. Es wird abhängig von der Anzahl der Monate ermittelt, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht. Dabei werden maximal 12 Monate zugrunde gelegt. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 450 EUR nicht übersteigen. Das entspricht höchstens 5.400 EUR jährlich - gültig bei in jedem Monat durchgängig bestehender und mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung.

Beispiel

Eine Thekenhilfe erzielt in den Monaten April bis September monatlich 520 EUR und in den Monaten Oktober bis März monatlich 340 EUR. Das maßgebende Arbeitsentgelt wird wie folgt ermittelt:

  

Ein Zwölftel dieses Betrages (5.160 EUR: 12 =) ergibt 430 EUR und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 450 EUR nicht. Es handelt sich um einen Minijob.

Entgeltgrenze für Teilzeiträume

Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens 12 Monate gegen Arbeitsentgelt besteht, ist die zulässige Arbeitsentgeltgrenze für den Gesamtzeitraum entsprechend zu reduzieren. Wenn eine auf Dauer angelegte oder eine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung dagegen im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet, gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die volle Entgeltgrenze von 450 EUR. Falls in demselben Monat Entgelt aus einem zuvor beendeten Minijob bei einem anderen Arbeitgeber erzielt wurde, bleibt es unberücksichtigt.

Beispiel

Herr A hat einen Minijob als Promoter bis zum 17.3.2013 ausgeübt. Für den März erhält er noch ein Entgelt in Höhe von 220 EUR. Nach dem Ende des Arbeitsvertrags beginnt er am 21.3.2013 einen neuen Minijob als Zeitungsausträger mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt in Höhe von 430 EUR. Für den März zahlt ihm sein neuer Arbeitgeber 250 EUR, da er zu Beginn einen hohen Einarbeitungsaufwand hat.

Für die Beurteilung der neuen Beschäftigung ist die Entgeltgrenze von 450 EUR maßgebend, es wird keine anteilige Grenze errechnet. Herr A. erzielt im März ein Entgelt in Höhe von 250 EUR. Das Entgelt aus der am 17.3.2013 beendeten Beschäftigung bleibt unberücksichtigt.

Da die Entgeltgrenze nicht überschritten wird, handelt es sich um einen Minijob.

Aus der Praxis: Missbrauch der Regelung ist nichtig

Findige Arbeitgeber haben, wie von Betriebsprüfern festgestellt, gelegentlich Absprachen zum wechselnden Einsatz eines Arbeitnehmers getroffen. Dies führte insgesamt zu einer Überschreitung der zulässigen jährlichen Entgeltgrenze geführt haben. Solche Absprachen sind jedoch rechtsmissbräuchlich und nichtig. Es handelt sich dann bei Überschreiten der ab 1.1.2013 geltenden jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 EUR nicht mehr um einen Minijob. Folglich wird der Arbeitnehmer versicherungspflichtig zu allen Versicherungszweigen.

Regelmäßige einmalige Einnahmen berücksichtigen

Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Das gilt z. B. für einmalige Zuwendungen, die aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags gezahlt werden. Auch bei betrieblicher Übung (Gewohnheitsrecht) sind einmalige Einnahmen zu berücksichtigen. Sind Einmalzahlungen allerdings vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig, bleiben sie bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts grundsätzlich unberücksichtigt. Fälle dieser Art sind beispielsweise die nachträgliche Zahlung eines (anteiligen) Weihnachtsgeldes in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis des Vorjahres oder die Zahlung einer individuellen Prämie im Rahmen einer leistungsorientierten Bezahlung.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) liegt bei Beschäftigungsbeginn ab dem 1.1.2013 vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 EUR nicht übersteigt.

Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze spielen - wie bisher - keine Rolle.

Ermittlung des regelmäßigen Entgelts

Für die Entgeltgrenze von 450 EUR ist das regelmäßige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers entscheidend. Es wird abhängig von der Anzahl der Monate ermittelt, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht. Dabei werden maximal 12 Monate zugrunde gelegt. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 450 EUR nicht übersteigen. Das entspricht höchstens 5.400 EUR jährlich - gültig bei in jedem Monat durchgängig bestehender und mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung.

Beispiel

Eine Thekenhilfe erzielt in den Monaten April bis September monatlich 520 EUR und in den Monaten Oktober bis März monatlich 340 EUR. Das maßgebende Arbeitsentgelt wird wie folgt ermittelt:

  

Ein Zwölftel dieses Betrages (5.160 EUR: 12 =) ergibt 430 EUR und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 450 EUR nicht. Es handelt sich um einen Minijob.

Entgeltgrenze für Teilzeiträume

Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens 12 Monate gegen Arbeitsentgelt besteht, ist die zulässige Arbeitsentgeltgrenze für den Gesamtzeitraum entsprechend zu reduzieren. Wenn eine auf Dauer angelegte oder eine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung dagegen im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet, gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die volle Entgeltgrenze von 450 EUR. Falls in demselben Monat Entgelt aus einem zuvor beendeten Minijob bei einem anderen Arbeitgeber erzielt wurde, bleibt es unberücksichtigt.

Beispiel

Herr A hat einen Minijob als Promoter bis zum 17.3.2013 ausgeübt. Für den März erhält er noch ein Entgelt in Höhe von 220 EUR. Nach dem Ende des Arbeitsvertrags beginnt er am 21.3.2013 einen neuen Minijob als Zeitungsausträger mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt in Höhe von 430 EUR. Für den März zahlt ihm sein neuer Arbeitgeber 250 EUR, da er zu Beginn einen hohen Einarbeitungsaufwand hat.

Für die Beurteilung der neuen Beschäftigung ist die Entgeltgrenze von 450 EUR maßgebend, es wird keine anteilige Grenze errechnet. Herr A. erzielt im März ein Entgelt in Höhe von 250 EUR. Das Entgelt aus der am 17.3.2013 beendeten Beschäftigung bleibt unberücksichtigt.

Da die Entgeltgrenze nicht überschritten wird, handelt es sich um einen Minijob.

Aus der Praxis: Missbrauch der Regelung ist nichtig

Findige Arbeitgeber haben, wie von Betriebsprüfern festgestellt, gelegentlich Absprachen zum wechselnden Einsatz eines Arbeitnehmers getroffen. Dies führte insgesamt zu einer Überschreitung der zulässigen jährlichen Entgeltgrenze geführt haben. Solche Absprachen sind jedoch rechtsmissbräuchlich und nichtig. Es handelt sich dann bei Überschreiten der ab 1.1.2013 geltenden jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 EUR nicht mehr um einen Minijob. Folglich wird der Arbeitnehmer versicherungspflichtig zu allen Versicherungszweigen.

Regelmäßige einmalige Einnahmen berücksichtigen

Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Das gilt z. B. für einmalige Zuwendungen, die aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags gezahlt werden. Auch bei betrieblicher Übung (Gewohnheitsrecht) sind einmalige Einnahmen zu berücksichtigen. Sind Einmalzahlungen allerdings vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig, bleiben sie bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts grundsätzlich unberücksichtigt. Fälle dieser Art sind beispielsweise die nachträgliche Zahlung eines (anteiligen) Weihnachtsgeldes in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis des Vorjahres oder die Zahlung einer individuellen Prämie im Rahmen einer leistungsorientierten Bezahlung.

 

April bis September

6 x 520 EUR =

3.120 EUR

Oktober bis März

6 x 340 EUR =

2.040 EUR

zusammen   


5.160 EUR


 

April bis September

6 x 520 EUR =

3.120 EUR

Oktober bis März

6 x 340 EUR =

2.040 EUR

zusammen   


5.160 EUR

 

 

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