SEPA (Single Euro Payments Area)

 

 

Termine und Allgemeines

Was ist SEPA und warum gibt es SEPA?

SEPA steht für Single Euro Payments Area (einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) und bedeutet, dass alle Euro-Zahlungen wie inländische Zahlungen behandelt werden. Die Umstellung auf die europaweit einheitlichen Euro-Zahlverfahren für Überweisungen und Lastschriften ist zum 1. Februar 2014 gesetzlich vorgeschrieben.

Grund für die Einführung von SEPA war, dass der europäische Zahlungsverkehrsmarkt stark fragmentiert ist. Jedes Land verfügt über eigene technische Standards, z. B. in Bezug auf die Kontonummern-Systematik oder das Datenformat für den Zahlungsaustausch. Auch die Zahlverfahren selbst sind in jedem Land unterschiedlich ausgestaltet. Mit SEPA stehen nun einheitliche Verfahren und Standards zur Verfügung. Die Abschottung der bisherigen nationalen Märkte wird zu Gunsten eines einheitlichen Binnenmarkts im unbaren Zahlungsverkehr aufgehoben und europaweiter Wettbewerb ermöglicht. SEPA betrifft somit nicht nur den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr, sondern soll zu einer vollständigen Integration der nationalen Zahlungsverkehrsmärkte führen.

Nachdem sich im Markt die SEPA‑Zahlverfahren nicht selbstständig durchsetzten, regelte die Europäische Kommission 2010 mit der SEPA‑Verordnung die gesetzliche Einführung. In Deutschland gibt es flankierend das SEPA-Begleitgesetz.

Von der Umstellung auf die SEPA-Zahlverfahren sind alle Beteiligten betroffen: Zahlungsdienstleister, Handel, Unternehmen, technische Dienstleister und Verbraucher.

SEPA-Überweisungen werden seit Januar 2008 angeboten. Für Lastschrifteinzüge in SEPA existieren seit November 2009 zwei SEPA‑Lastschriftverfahren: eine Standard/Basisvariante („SEPA‑Basis‑Lastschriftverfahren“/SEPA Core Direct Debit), die alle Kunden nutzen können, sowie eine optionale Variante, die ausschließlich für Lastschriftzahlungen ohne Rückerstattungsrecht angeboten wird („SEPA‑Firmen‑Lastschrift“, SEPA Business to Business Direct Debit).

Was sind IBAN und BIC?

IBAN und BIC sind die neuen Identifizierungszeichen im Zahlungsverkehr. IBAN steht für International Bank Account Number, internationale Bankkontonummer. Die IBAN setzt sich wie folgt zusammen:

Ländercode // 2 Stellen // DE

Prüfziffer // 2 Stellen // gemäß ISO 7064 berechnet

Konto-ID // max. 30 Stellen // 8-stellige Bankleitzahl und 10-stellige Kontonummer 

Die Prüfziffer ermöglicht beispielsweise, Zahlendreher zu erkennen.

BIC ist der Business Identifier Code, die internationale Bankleitzahl.

Er setzt sich wie folgt zusammen:

Bankencode // 4 Stellen // vom Geldinstitut frei wählbar; nur Buchstaben

Ländercode // 2 Stellen // Ländercode nach ISO 3166-1; nur Buchstaben

Ortscode // 2 Stellen // Codierung des Ortes; Buchstaben und Zahlen

Filialcode // 3 Stellen // Kennzeichnung der Filiale oder Abteilung, optimal, Standart: "XXX"

Die Banken ermöglichen ihren Verbraucherkunden eine kostenlose Konvertierung der nationalen Kontokennungen in IBAN (und BIC) bis zum 1. Februar 2016 für Inlandszahlungen. Ab dem 1. Februar 2016 ist dann ausschließlich die IBAN zu verwenden. 

Europaweit freie Kontowahl

Unternehmen und Verbraucher können den Euro-Zahlungsverkehr künftig über ein einziges Zahlungskonto abwickeln. Damit können Unternehmen ihren Kunden im Ausland die Bezahlung per SEPA-Lastschrift ermöglichen. Eine verpflichtende Erreichbarkeit für die SEPA-Firmenlastschrift besteht nicht.

Zur europaweit freien Kontowahl gehört auch, dass nicht mehr vorgeschrieben werden darf, in welchem EU-Mitgliedstaat das Konto zu führen ist, sodass beispielsweise die Finanzverwaltung kein Inlandskonto mehr verlangen darf.

 

Änderungen bei den Entgelten

Seit Inkrafttreten der SEPA-Verordnung müssen für grenzüberschreitende Euro-Zahlungen die gleichen Entgelte erhoben werden wie für entsprechende inländische Euro‑Zahlungen. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung galt dies nur für Zahlungen bis zu 50.000 €.

Elektronische Lastschriftverfahren im Einzelhandel

Lastschriften, die mit Hilfe einer Zahlungskarte an der Verkaufsstelle generiert werden, können bis zum 1. Februar 2016 wie bisher abgewickelt werden. Dies betrifft das allein im Einzelhandel in Deutschland gängige Elektronische Lastschriftverfahren (ELV). Beim ELV wird an der Ladenkasse mittels einer Zahlungskarte eine Einzugsermächtigung generiert, die der Kunde unterzeichnet und einen Lastschriftdatensatz erzeugt. Bei Kartenzahlungen ergeben sich keine verpflichtenden Änderungen aus der SEPA-Verordnung, da diese vom Anwendungsbereich der SEPA-Migrationsverordnung ausgenommen sind.

 Änderungen für Unternehmen

Die Umstellung des Zahlungsverkehrs sollte nicht unterschätzt werden. Denn vielfach sind die Zahlungsverkehrsanwendungen so in die Software-Architektur eingebunden, dass sich Wechselwirkungen mit anderen Programmen ergeben. Dies sollte zunächst genau analysiert werden. Nach der Analyse sind die Stammdaten, also die Kontoangaben von Zahlern und Lieferanten, umzustellen. Die Banken bieten Hilfestellung bei der Umwandlung von Kontonummer und Bankleitzahl in IBAN und BIC.

Überweisungen und Lastschriften

Grundsätzlich müssen ab dem 1. Februar 2014 Unternehmen für alle Überweisungen und Lastschriften in Euro im SEPA‑Raum die SEPA‑Überweisung bzw. die SEPA‑Lastschrift verwenden. Dafür muss neben der IBAN das XML‑Format ISO 20022 bei gebündelter elektronischer Einlieferung verwendet werden. Dadurch wird eine durchgängige vollautomatisierte Verarbeitung des Zahlungsprozesses ermöglicht, bei dem keine erneute Dateneingabe oder andere manuelle Eingriffe notwendig sind. Die Einführung des XML‑Standards vereinheitlicht die heutige Vielzahl an nationalen Datenformaten im Zahlungsverkehr. Unternehmen, die in mehreren Ländern tätig sind, können dadurch ihren Aufwand für Formatpflege und Systemadministrierung deutlich reduzieren.

Hinweis: Bei der SEPA‑Überweisung stehen statt 378 Zeichen künftig nur noch 140 Zeichen für den Verwendungszweck zur Verfügung.

Lastschriftmandat

Das SEPA-Lastschriftmandat ersetzt mit der SEPA-Basislastschrift die Einzugsermächtigung und mit der SEPA-Firmenlastschrift das Abbuchungsverfahren. Das Datenformat ist wie bei der Überweisung ISO 20022 XML. Der Verwendungsweck ist ebenfalls auf 140 Zeichen begrenzt.

Ab dem 1. Februar 2014 sind bei neuen Vertragsabschlüssen SEPA-Lastschriftmandate zu verwenden. Für die Mandate gibt es strengere Formvorschriften:

·       Die Ermächtigung muss auf Papier erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein.

·       Das Mandat muss sich von eventuell verbundenen Vertragsteilen deutlich     absetzen.

·       Das Mandat muss eine eindeutige Weisung für die Bank enthalten: „Ich ermächtige XY, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von XY auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.“

·       Das Mandat muss auf die Rückgabemöglichkeit von acht Wochen hinweisen: „Hinweis: Ich kann innerhalb von 8 Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.“

·       Der Hinweis lautet beim Firmenlastschriftmandat: „Hinweis: Dieses Lastschriftmandat dient nur dem Einzug von Lastschriften, die auf Konten von Unternehmen gezogen sind. Wir sind nicht berechtigt, nach der erfolgten Einlösung eine Erstattung des belasteten Betrags zu verlangen. Wir sind berechtigt, unser Kreditinstitut bis zum Fälligkeitstag anzuweisen, Lastschriften nicht einzulösen.“

·       Das Mandat muss die Gläubiger-Identifikationsnummer und die Mandatsreferenz enthalten.

Die Gläubiger-Identifikationsnummer wird unter www.glaeubiger-id.bundesbank.de beantragt. Ändert sich die Firma des Unternehmens (z. B. Namensänderung, Rechtsformwechsel, Fusion oder Änderung des Hauptgeschäftssitzes) muss eine neue Gläubiger-ID bei der Deutschen Bundesbank beantragt und die alte ID gelöscht werden.

Für die tatsächlich verwendeten SEPA‑Mandate kann der Zahlungsempfänger den Creditor Business Code frei belegen. So könnte der Zahlungsempfänger unterschiedliche Gläubiger‑IDs für unterschiedliche Abteilungen generieren und parallel nutzen.

Die Mandatsreferenz wird vom Unternehmer erzeugt. Sie kann bis zu 35 Stellen aufweisen. Sinnvoll kann es sein, bestehende Kunden- oder Vertragsnummern zu ergänzen.

Weitere Bestandteile des Mandats müssen sein:

·       Name und Adresse des Gläubigers

·       Angabe, ob das Mandat für wiederkehrende Zahlungen oder eine einmalige Zahlung gegeben wird

·       Name, Adresse, Kontoverbindung und Unterschrift des Kontoinhabers sowie Datum der Unterschrift.

 Pre‑Notification

Der Lastschrifteinreicher muss dem Zahler eine Belastung mittels SEPA‑Lastschrift ankündigen. Die Vorabinformation (Pre‑Notification) muss das Fälligkeitsdatum und den genauen Betrag enthalten und kann auch mehrere Lastschrifteinzüge ankündigen. Sie muss dem Zahler rechtzeitig (mindestens 14 Kalendertage vor Fälligkeit, sofern keine andere Frist vereinbart wurde) vor Fälligkeit zugesandt worden sein, damit er sich auf die Kontobelastung einstellen und für entsprechende Deckung sorgen kann. Bei wiederkehrenden Lastschriften muss der Zahler nur vor der ersten Lastschrift mit Angabe der künftigen Fälligkeitstermine unterrichtet werden.

Auf die Pre‑Notification kann nicht vertraglich verzichtet werden.

Form

In welcher Art und Weise die Vorabinformation erfolgen kann, ergibt sich aus den Regelungen der jeweiligen Inkassovereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister. Die Bank des Zahlungsempfängers muss nicht prüfen, ob eine Pre‑Notification vorliegt, da diese nur das Vertragsverhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger betrifft. Die Art der Zustellung für die Pre‑Notification ist nicht vorgeschrieben, möglich sind Brief, Fax, E‑Mail oder Telefon. Die Pre‑Notification kann auch schon in den Vertrag aufgenommen werden. Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen Beträgen reicht eine einmalige Unterrichtung des Debitors vor dem ersten Lastschrifteinzug unter Angabe der zukünftigen Fälligkeitstermine. Eine fehlende Pre‑Notification führt nicht dazu, dass die Lastschrift zu einer unautorisierten Lastschrift wird.

Vorlauffrist

Die SEPA‑Lastschrift ist nicht per Sicht fällig, sondern muss mit einer Vorlauffrist bei der Bank des Zahlers vorliegen und daher rechtzeitig durch den Zahlungsempfänger versandt werden. Die einzuhaltenden Vorlauffristen vor Fälligkeit sind:

·       5 Bankarbeitstage bei einmaliger Lastschrift oder erster Lastschrift einer Folge von wiederkehrenden Lastschriften bei SEPA‑Basislastschriften

·       2 Bankarbeitstage bei wiederkehrenden Lastschriften und letzter Lastschrift bei SEPA‑Basislastschriften

·       1 Bankarbeitstag generell bei SEPA‑Firmenlastschriften.

Wie bisher mit dem Ausführungsdatum kann ein Fälligkeitsdatum (due date), an dem die Belastung auf dem Konto des Zahlers erfolgen muss, angegeben werden.

Das Lastschriftmandat verfällt nach 36 Monaten ohne Nutzung. Es bedarf dann keines gesonderten Widerrufs mehr.

Muster für unterschiedliche Mandate können auf der Seite der Deutschen Kreditwirtschaft www.die‑deutsche‑kreditwirtschaft.de heruntergeladen werden.

Die erteilten Mandate sind aufzubewahren.

Früher erteilte Einzugsermächtigungen

Vor dem 1. Februar 2014 erteilte Einziehungsermächtigungen bleiben gültig und gelten als Zustimmung des Zahlers, die Lastschriften künftig im SEPA‑Basislastschriftverfahren auszuführen. Vor dem ersten SEPA‑Basislastschrifteinzug muss der Zahlungsempfänger den Zahler über die Umstellung unter Angabe der Gläubiger-Identifikationsnummer und der Mandatsreferenz in Textform informieren. Diese Information muss für Verbraucher hinreichend deutlich auf die ursprüngliche Einzugsermächtigung hinweisen, beispielsweise auf den zugrundeliegenden Vertrag und die entsprechende Leistung. Mit der Mitteilung über die Verfahrensumstellung kann auch die Aussendung der Pre‑Notification verbunden werden.

Es ist grundsätzlich nicht nötig, für den Einzug von SEPA‑Basislastschriften neue Lastschriftmandate einzuholen. Formvorgaben in den Inkassobedingungen des einzelnen Zahlungsdienstleisters sind durch den Einreicher zu beachten.

Einzugsermächtigungen, die nicht in Schriftform vorliegen (z.B. telefonisch oder per Internet erteilte Einzugsermächtigungen), sind nicht SEPA‑fähig. Ein Lastschrifteinzug ohne Mandat ist eine unautorisierte Lastschrift. Eine unautorisierte Kontobelastung kann vom Zahler innerhalb von 13 Monaten nach der Kontobelastung zurückgegeben werden.

Früher erteilte Abbuchungsaufträge

Eine Weiternutzung der bereits bestehenden Abbuchungsaufträge ist nicht möglich, d. h. eine Neuerteilung eines SEPA‑Mandats ist hier erforderlich. Zahlungsempfänger und Zahler müssen sich daher entweder auf die Nutzung des SEPA‑Basis- oder des SEPA‑Firmenlastschriftverfahrens (nur Zahler, die nicht Verbraucher sind, dürfen das SEPA‑Firmenlastschriftverfahren nutzen) verständigen. Das Original des neuen SEPA‑Firmenlastschriftmandats verbleibt nach der Unterzeichnung beim Zahlungsempfänger, während der Zahlungspflichtige eine Kopie bei seiner Hausbank hinterlegt.

Erstattungsrecht bei Lastschriften

Das bisher für Einzugsermächtigungen bestehende voraussetzungslose Erstattungsrecht bleibt im Rahmen der AGB‑Umstellung in Form eines als gleichwertig anzusehenden voraussetzungslosen Erstattungsrechts erhalten. Somit kann der Zahler bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer Einzugsermächtigungslastschrift wie auch aufgrund einer SEPA‑Basislastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf dem Konto die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrags von seinem Zahlungsdienstleister verlangen. Das gilt nicht bei Lastschriften von Unternehmer zu Unternehmer. Eine unautorisierte Lastschrift kann in jedem Fall binnen einer Frist von 13 Monaten zurückgegeben werden.

Widerruf von Lastschriftmandaten

Wegen der in den Lastschriftmandaten enthaltenen Weisung gegenüber der Bank, das Konto zu belasten, können künftig Lastschriftmandate direkt gegenüber der Bank und nicht nur gegenüber dem Zahlungsempfänger widerrufen werden.

Arbeitsschritte für den Einzug per SEPA‑Lastschrift

Folgende Arbeitsschritte sind vorzunehmen:

 ·       Der Zahlungsempfänger beantragt (einmalig) eine SEPA‑Gläubigeridentifikation bei der Deutschen Bundesbank. Diese Gläubigeridentifikation fügt er jeder SEPA‑Lastschrift bei und identifiziert sich damit gegenüber dem Zahlungspflichtigen.

 ·       Der Zahlungsempfänger schließt mit seiner Bank (einmalig) die Inkassovereinbarung für SEPA‑Lastschriften ab.

 ·       Der Zahlungspflichtige unterschreibt ein SEPA‑Mandat, das er vom Zahlungsempfänger erhält. Dieses Mandat erlaubt dem Zahlungsempfänger eine SEPA‑Lastschrift einzuziehen und berechtigt die Bank des Zahlungspflichtigen, die SEPA‑Lastschrift dem Konto des Zahlungspflichtigen zu belasten. Im Falle einer SEPA‑Firmenlastschrift wird das Recht auf Widerspruch nach Fälligkeit ausgeschlossen.

 ·       Der Zahlungsempfänger informiert den Zahlungspflichtigen über den bevorstehenden Einzug der SEPA‑Lastschrift und gibt dabei Betrag, Fälligkeit, Gläubiger‑Identifikationsnummer und Mandatsreferenz an.

 ·       Der Zahlungsempfänger erhält die Gutschrift aus den eingereichten Lastschriften.

 ·       Die Bank des Zahlungsempfängers leitet die Lastschriften an die Bank des Zahlungspflichtigen weiter.

 ·       Die Bank des Zahlungspflichtigen belastet dessen Konto, sofern es keine Gründe gibt, die dieser Belastung entgegenstehen (z. B. Widerspruch des Zahlungspflichtigen vor Fälligkeit, aufgelöstes Konto, fehlende Deckung).

 ·       Der Zahlungspflichtige widerspricht innerhalb der Widerspruchsfrist oder akzeptiert stillschweigend die SEPA‑Lastschrift.

 ·       Die Bank des Zahlungspflichtigen leitet nicht eingelöste oder widersprochene SEPA‑Lastschriften an die Bank des Zahlungsempfängers zurück.

 ·       Die Bank des Zahlungsempfängers belastet den Zahlungsempfänger mit den nichteingelösten oder widersprochenen Lastschriften.

 Änderungen für Verbraucher

Die Umstellung auf die SEPA‑Zahlverfahren bedeutet für Verbraucher einen gewissen Aufwand, sich auf teils geänderte Abläufe und Angaben einzustellen. Die Möglichkeit der Konvertierung von Kontonummer und Bankleitzahl in IBAN und BIC wird nur von Zahlungsdienstleistern angeboten. Gegenüber Unternehmen müssen etwa bei der Mandatserteilung für eine Lastschrift die IBAN und bei grenzüberschreitenden Lastschriften zusätzlich der BIC angegeben werden. Insofern empfiehlt es sich für Verbraucher, sich trotz Konvertierungsdiensten mit IBAN und BIC vertraut zu machen.

Verbraucherschutz bei Lastschriften verbessert

Nach der SEPA‑Verordnung können Verbraucher:

 ·       Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides begrenzen

 ·       ein Zahlungskonto gänzlich für Lastschriften blockieren

 ·       „white lists“ oder „black lists“ von Zahlungsempfängern erstellen.

 Über die Ausgestaltung und mögliche Folgen der Nutzung durch den Zahler informiert die kontoführende Bank oder Sparkasse.