Verschäfte Anforderungen an

elektronische Kassensysteme ab 2017 - Point of Sale


Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,

tätigen Sie überwiegend Bargeschäfte, führen Sie zum Beispiel ein Handelsgeschäft, einen gastronomischen Betrieb oder ein Taxiunternehmen? Dann ist die Kasse ein zentraler Punkt Ihres Geschäfts, der sogenannte Point of Sale. Und das ist auch dem Finanzamt bewusst!

Bareinnahmen, die nicht in der Kasse auftauchen, sind für steuerliche Zwecke nicht existent. Das macht Ihre Kasse zu einem der sensibelsten Punkte im ganzen Unternehmen - und leider auch zu einem beliebten Angriffspunkt bei der steuerlichen Betriebsprüfung. Formale Mängel in der Kassenführung können zu empfindlichen Anpassungen Ihrer steuerlichen Bemessungsgrundlage führen - also handfeste Steuernachzahlungen bedeuten.

Damit aber nicht genug: Das Finanzamt kann auch die Kasse selbst beanstanden. Ein Anlass dazu könnte das Auslaufen einer wichtigen Übergangsfrist zum 31.12.2016 sein, nach der Ihre Kasse möglicherweise gemäß den Vorgaben des Finanzamts umgerüstet sein muss. Vielleicht ist sogar eine Neuanschaffung nötig, wenn eine Umrüstung aus technischer Sicht (z.B. wegen des Alters oder des Typs der Kasse) nicht mehr möglich ist. Kommen Sie den verschärften Anforderungen des Finanzamts nicht nach, wird im schlimmsten Fall die Ordnungsmäßigkeit Ihrer gesamten Buchführung in Frage gestellt. Und wenn das Finanzamt daraufhin die Einkünfte schätzt, geht das für den Steuerpflichtigen selten gut aus.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Kassensystem den Anforderungen ab 2017 entspricht, empfehlen wir Ihnen unbedingt eine Bestandsaufnahme.

Denn ab dem Prüfungsjahr 2017 ist mit einer detaillierteren Prüfung von Kassensystemen durch die Finanzverwaltung zu rechnen.


Gerne stehen wir Ihnen hierbei zur Seite und erarbeiten mit Ihnen eine ganzheitliche Lösung, die sowohl die Erfüllung der Anforderungen ab 2017 als auch (soweit möglich) die kommenden Vorschriften ab 2019 im Blick hat.

Bitte lesen Sie:

MI_Kassen_2017.pdf (334.46KB)
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