Steuerliche Änderungen
2012/2013

Zusammenfassung

Überblick

Zum Jahreswechsel sind wie gewohnt zahlreiche Änderungen im Steuerrecht zu
beachten. Diese resultieren vor allem aus dem Steuervereinfachungsgesetz 2011
und dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz, aber auch ältere Pakete wie
Bürokratieabbau- und Jahressteuergesetz 2010 haben noch Auswirkungen. Hinzu
kommen Änderungen für 2013 über diverse Gesetzespakete, wichtige
Verwaltungsanweisungen und aktuelle Grundsatz-Urteile. Vor diesem Hintergrund
sollten die verbleibenden Wochen genutzt werden, um Steuerminderungspotenzial
zu sichten, unnötige Abgabenlasten zu vermeiden und die Weichen für 2013 zu
stellen.

1 Aktuelle Änderungen
im betrieblichen Bereich

1.1 Bestandsaufnahme
für das laufende Jahr 2012

Sowohl für die anstehenden Steuererklärungen als auch den Jahresabschluss 2012 sind
viele Anpassungen zu beachten. Einige Änderungen gelten rückwirkend und in
offenen Bescheiden bis 2011 oder können durch den Bilanzzusammenhang
Auswirkungen für die Vergangenheit haben. Die nachfolgende Auflistung soll dazu
Anhaltspunkte liefern und gleichzeitig als Checkliste zum Abhaken dienen:


• Bilanzen nebst Anhang, Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine
notwendige Überleitungsrechnung können dem Finanzamt für das Wirtschaftsjahr
2012 freiwillig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz in elektronischer Form
(E-Bilanz) durch
Datenfernübertragung oder letztmalig in Papierform übermittelt werden.


• Ab 2012 gelten bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für eine zeitnahe Betriebsprüfung.


• Für ab 2012 erteilte Versorgungszusagen
steigt die Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen in den
Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds vom 60.
auf das 62. Lebensjahr.


• Ab dem 21.12.2012 müssen Versicherungsunternehmen geschlechtsneutrale Unisex-Tarife
anbieten. Speziell für Frauen werden Beiträge bei Altersvorsorge-Produkten wie
der steuerbegünstigten Rürup-Rente nach Einführung geringer und bei Männern ist
es bis zum 20.12.2012 günstiger. Bei der Riester-Rente gelten bereits ab 2006
Unisex-Tarife. In der betrieblichen Altersvorsorge sind die preislichen
Unterschiede zwischen den Tarifen der Geschlechter minimal und Kosten für
Männer steigen nur unwesentlich.

Wichtig

Unternehmer dürfen bei
ihrer privaten Krankenversicherung mit Unisex-Tarif nicht in unter
Berücksichtigung des Geschlechts kalkulierte herkömmliche Tarife umsteigen. Das
Tarifwechselrecht wird eingeschränkt, der umgekehrte Wechsel bleibt dagegen
möglich.


• Bei Vertragsabschlüssen ab dem 1.1.2012 stellen Kapitallebensversicherungensowie
Riester- und Rürup-Renten für die erste Leistungsauszahlung nicht mehr auf das
60., sondern das 62. Lebensjahr ab.


• Zum 1.1.2012 wurde die UStDV
bzgl. der Nachweispflichten für steuerfreie Ausfuhrlieferungen und
innergemeinschaftliche Lieferungen geändert. Außerdem gab es Vereinfachungen
bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Hinsichtlich der umstrittenen
Regelungen zur Gelangensbestätigung
gilt eine Übergangsregelung bis zu erneuten Änderung der UStDV zum 1.7.2013.


• Bei beruflichen Umzügen
nach R 9.9 Abs. 2 LStR lassen sich höhere Pauschalen (Unterrichtskosten und
sonstige Umzugsauslagen) absetzen. Das gilt bei der Beendigung ab 1.1 und
1.3.2012 sowie künftig ab dem 1.1. und 1.8.2013[1].


• Bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen sowie für doppelte Haushaltsführungen im Ausland ab
2012 gelten geänderte Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und
Übernachtungskosten[2].


• Steuererklärungen von Unternehmen (Gewerbe-, Körperschaftsteuer- oder
Feststellungserklärung) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2011
grundsätzlich nur noch elektronisch
beim Finanzamt einzureichen. Gleiches gilt für die Einkommensteuererklärung,
sofern Gewinneinkünfte (Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende, Selbstständige
und Freiberufler sowie private GmbH-Gesellschafter mit Einkünften nach § 17
EStG aus einer wesentlichen Beteiligung) erzielt werden.


• Elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungendürfen
neben dem EU- und EWR-Raum auch in anderen Staaten aufbewahrt werden.


• Hinsichtlich unversteuerter Einkünfte sind Neuregelungen bei der Selbstanzeige zu beachten, das
planvolle Vorgehen von Steuerhinterziehern wird jetzt nicht mehr mit
Strafbefreiung belohnt. Zudem wurde bei Hinterziehung in großem Ausmaß zur
Straffreiheit die Entrichtung eines 5 %igen Zuschlags eingeführt.


• Die rückwirkenden Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung für ab dem 1.7.2011 ausgestellte
Rechnungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 - etwa per E-Mail, im
EDI-Verfahren, als PDF- oder Textdatei, per Computer-Telefax oder Fax-Server
und im Wege des Datenträgeraustauschs - berechtigen aufgrund der späteren
Gesetzeseinführung erst 2012 im vollem Umfang zum Vorsteuerabzug, ohne dass es
einer Signatur bedarf[3].

Wichtig

Die Grundsätze zum
Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) zur Prüfbarkeit
elektronischer Abrechnungen i. S. d. § 14 Abs. 4 Satz 2 UStG wurden aufgehoben,
da die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung im Hinblick auf den
Vorsteuerabzug herabgesetzt wurden[4].


• Die Umsatzsteuer-Nachschau
umfasst jetzt auch elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen, Bücher,
Geschäftspapiere, andere Urkunden und elektronische Rechnungen.


• Bei neu gestellten Anträgen auf verbindliche Auskunft entfallen bei Gegenstandswerten bis 9.999 EUR
oder einer Bearbeitungszeit von bis zu 2 Stunden die Gebühren. Unternehmer
sollten dies zur Beantwortung kleinerer Rechtsprobleme nutzen.


• Die Investitionszulage
sinkt 2013. Insoweit kann es sich anbieten, geplante Investitionen vorzuziehen,
um noch die verbesserte Förderung zu erhalten. Maßgebend ist gem. § 4 Abs. 2
Satz 3 InvZulG bereits die Bestellung bzw. die Aufnahme des
Herstellungsvorgangs.


• In den Fällen des unrichtigen
(Umsatz-)Steuerausweises (§ 14c UStG) entsteht die Steuer in dem Zeitpunkt,
in dem sie für die Lieferung oder sonstige Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a
oder b UStG entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung
(Abschn. 13.7 UStAE).


• Bei Umwandlungen gilt
das geänderte UmwG, was die Verwaltungslasten von Unternehmen reduzieren
soll[5].


• Beschränkt
Steuerpflichtige können bei Erbschaft und Schenkung die höheren
Inlandsfreibeträge statt einheitlich 2.000 EUR bis 500.000 EUR nutzen. Die
unbeschränkte Steuerpflicht erfasst das Weltvermögen und die beschränkte nur
inländisches Grund- und bestimmtes Betriebsvermögen sowie Anteile an
Kapitalgesellschaften.


• Am 18.10.2012 war das umfassend geänderte DBA Spanien in Kraft getreten[6]. Für im Abzugsweg erhobene Steuern
nach §§ 43 und 50a EStG gilt es für ab dem 1.1.2013 fließende Zahlungen. Hierzu
ist ein Antrag auf Änderung der aktuellen Freistellungsbescheinigung
erforderlich.


• Die fiktive Quellensteueranrechnung entfällt bei Zinszahlungen aus diversen Ländern aufgrund
angepasster DBA.


• Es erfolgten im Jahr 2012 laufende Anpassungen der Quellensteuersätze und aufgrund klammer
Staatsfinanzen auch die Einführung der Quellensteuer auf Dividenden und/oder
Zinsen.


• Die Mitteilungspflicht bei der unentgeltlichen Übertragung von Wertpapieren wird ab 2012 um die
Mitteilung der Steuer-ID von Schenker und Beschenkten sowie das
Verwandtschaftsverhältnis durch das Kreditinstitut ans
Betriebsstätten-Finanzamt ergänzt.


• Umstellung des Kapitalertragsteuerabzugs
bei sammelverwahrten Aktien, REITs, und Investmentanteilen bei Dividenden
von der AG auf die Depotbank.


• Bei Aktien im Tafelgeschäft
nimmt die Bank bei Aushändigung der Dividendenscheine auf ausgezahlte oder
gutgeschriebene Dividenden einen Steuereinbehalt vor.


• Kapitalertragsteuer bei Dritt-
oder Zwischenverwahrung im Ausland wird bei Aktien und Investmentfonds
nicht einbehalten, wenn die inländische Bank Freistellungsauftrag,
NV-Bescheinigung oder laufende Verlustverrechnung berücksichtigt.


• Ausschluss der Arbeitnehmer-Sparzulage
auf VL-Sparleistungen ab dem 1.1.2012 bei Geldanlagen für bestimmte
Immobilienvertriebsmodelle.


• Jahrgangsbezogenen Vergleichsrechnung zwischen Entfernungspauschale und Kosten für
öffentliche Verkehrsmitteln. Damit entfällt 2012 die tageweise Überprüfung[7].


• Für Spenden zur Hilfe in
Katastrophenfällen erfolgten bei Einrichtung eines Sonderkontos vom
Zuwendungsempfänger Nachweiserleichterungen.


• Aus einer Übertragung von
Altersvorsorgevermögen ergeben sich keine belastenden steuerlichen
Konsequenzen, soweit die sich aus dem übertragenen Vermögen ergebenden
Leistungen im Auszahlungszeitpunkt nachgelagert besteuert werden.


• Die Umsatzgrenze von
500.000 EUR bei der Ist-Besteuerung bleibt durch das Dritte Gesetz zur
Änderung des Umsatzsteuergesetzes über 2011 hinaus auf Dauer erhalten.


• Die über das Jahressteuergesetz 2009 verlängerte Regelung zur
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Beförderung von Personen durch
Unternehmen der Binnenschifffahrt
gem. § 28 Abs. 4 UStG ist ab dem 1.1.2012 nicht mehr anzuwenden.


• Spätestens zum Bilanzstichtag 2012 darf keine Teilwert-AfA auf festverzinsliche Wertpapiere im Umlaufvermögen
erfolgen, sofern der Kurs lediglich marktbedingt gesunken ist.


• Erleichterte Regeln bei der Kapitalertragsteuer
für unselbständige Stiftungen.


• Einige Bundesländer haben 2012 den Grunderwerbsteuersatz erhöht, was sich nicht nur auf Hausverkäufe,
sondern auch bei gesellschaftlichen Umstrukturierungen belastend auswirkt.


• An- und Verkauf in- und ausländischer Banknoten und Münzen im
Rahmen von Sortengeschäften sind
keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen.


• Die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die
eine beteiligte natürliche Person durch die Leistung einer anderen an die
Gesellschaft erlangt, ist eine unentgeltliche Zuwendung. Zu Vermögensverschiebungen zwischen
Kapitalgesellschaften und Schenkungen durch eine Kapitalgesellschaft an
Beteiligte, siehe Anwendungserlass v. 14.3.2012, o. Az., BStBl 2012 I S.
331.


• Das Verkehrsteueränderungsgesetz will Elektro-Kfz (auch Nutzfahrzeige) für 10 Jahre von der
Kraftfahrzeugsteuer befreien.


• Für Bewertungsstichtage ab 2012 kann das Finanzamt Bodenwerte
selbst ableiten, wenn etwa der Gutachterausschuss keinen Bodenrichtwert ermittelt hat. Grundbesitzwerte für das Erbbaurecht
bzw. das Erbbaugrundstück dürfen nicht mehr negativ sein und die
Regelherstellungskosten des Sachwertverfahrens werden angepasst.


• Es erfolgte die Umsetzung der EU-Richtlinie über die Amtshilfe bei der Beitreibung von
Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen
in nationales Recht. Das neue EU-Beitreibungsgesetz erweitert die Möglichkeit,
Amtshilfe bezüglich sämtlicher Steuern und Abgaben zu ersuchen und es kommt zu
einer Verbesserung des Informationsaustausches.


• Die Anweisungen für das Straf-
und Bußgeldverfahren (AStBV St) 2012 sollen die reibungslose Zusammenarbeit
der zur Verfolgung von Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten berufenen
Stellen der Finanzbehörden untereinander sowie mit den Gerichten und
Staatsanwaltschaften gewährleisten und enthalten Hinweise für die
praxisrelevante Anwendung.


• Für ein- und ausgehende Ersuchen
gelten die Vorschriften der AO und der darauf beruhenden
BMF-Verwaltungsanweisungen, insbesondere AEAO, Dienstvorschrift zur Anwendung
der AO im Bereich der Zollverwaltung sowie die Vollstreckungs- und die
Vollziehungsanweisungen. Das Steuergeheimnis und der Schutz, den die AO für
entsprechende Informationen vorsieht, gelten auch für die im Rahmen des
EU-Beitreibungsgesetzes erteilten Auskünfte anderer Staaten.


• Finanzbehörden können Personen zum Einspruchsverfahren hinzuziehen, deren rechtliche Interessen durch
die Entscheidung berührt werden, insbesondere bei der gesonderten und
einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.


• Hinsichtlich der Sozialversicherung:
Turnusmäßige Anpassungen bei Versicherungspflichtgrenze,
Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgröße.


• Leichte Anhebung der einheitlichen Sachbezugswerte sowohl für die Steuer als auch die
Sozialversicherung.


• Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt um
0,7 % auf 18,9 % des Arbeitsentgelts (Vorjahr: 19,6 %) und der Beitragssatz in
der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 25,1 %.


• Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung steigt ab Januar 2013
von 1,95 auf 2,05 %. Über die Anhebung des Beitragssatzes sollen vor allem
Leistungen für Demenzkranke finanziert werden.


• Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung
beträgt für 2012 unverändert 3,9 %.


• Der Umlagesatz für das
Insolvenzgeld steigt von 0 auf 0,04 % der erwarteten Summe des umlagepflichtigen
Bruttoarbeitsentgelts.


• Es ergeben sich Erleichterung bei der Sanierung von Unternehmen durch ESUG


• Der Gründungszuschuss
wurde von einer teilweisen Pflichtleistung (bisher Rechtsanspruch, wer
Arbeitslosengeld I beziehen kann) in eine vollständige Ermessensleistung
umgewandelt und es erfolgte eine Vereinheitlichung der Eingliederungszuschüsse.


• Erweiterte Möglichkeiten, Amtshilfe
bei Steuern zu ersuchen und Verbesserung des Informationsaustausches, indem
Bedienstete aus einem EU-Staat behördlichen an Ermittlungen in einem anderen
teilnehmen.


• Da der Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sich
kontinuierlich erhöht hatte, wird die Förderung - insbesondere die
Vergütungssätze für Strom aus
Solaranlagen - in monatlichen Schritten vermindert. Dafür kann der
Investitionsabzugsbetrag ohne verbindliche Bestellung genutzt werden[8].


• Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes und der Land- & Forstwirtschaft mit geringerem
Energiebedarf werden durch eine Anhebung
der Sockelbeträge und der ermäßigten Steuersätze im Jahr 2012 von den
Steuerbegünstigungen ausgeschlossen.


• Für besonders energieintensiv
produzierende Unternehmen kommt es zu einer Absenkung des
Spitzenausgleichs.


• Seit Juli 2012 erfolgt die Besteuerung sämtlicher Sportwetten, z. B. über Internet bei
einem ausländischen Anbieter. Zuvor wurden nur Wetten erfasst, die im Inland
veranstaltet worden sind. Hinzu kam für alle Sportwetten ein geänderter
Steuersatz.Ab 2013 soll zentral die Finanzbehörde Hamburg für den Vollzug des Rennwett- und Lotteriesteuergesetzes
örtlich zuständig sein.


• Vermögensanlagen am
Grauen Kapitalmarkt wie z. B. bei
geschlossenen Fondsbeteiligungen werden ab sofort stärker reguliert (Gesetz zur
Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts).


• Berufstätigen wurde durch die Einführung einer Familienpflegezeiterleichtert,
pflegebedürftige Angehörige im häuslichen Umfeld zu betreuen. Sie können ihre
wöchentliche Arbeitszeit maximal 2 Jahre lang bis zu einem Umfang von 15
Stunden reduzieren, um Angehörige zu pflegen. Zur lohnsteuerlichen Fragen siehe
BMF, Schreiben vom 23.5.2012[9].


• Der Schutz vor Kontopfändungen für das Existenzminimum entfällt,
sofern das Girokonto nicht auf ein spezielles Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") umgestellt worden ist.


• Der Bundesanzeiger wird
ausschließlich elektronisch über das Internet herausgegeben und ersetzt
dauerhaft die gedruckte Ausgabe.


• Das Zentrale
Testamentsregister wird von der Bundesnotarkammer betrieben.


• Die maßgebenden Beträge, die zur Ermittlung der Prozesskosten vom Einkommen der Partei
abzusetzen sind, wurden 2012 angepasst.


• Für nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes zur Vereinfachung der
Unternehmensbesteuerung erstmals abgeschlossene Gewinnabführungsverträge gibt es formale Änderungen. Dies wird
voraussichtlich noch im Jahr 2012 sein.

1.2 Ausblick auf das
kommende Jahr 2013

Die nachfolgende Übersicht beinhaltet im Wesentlichen Änderungen, die bereits in
Kraft getreten und somit verbindlich sind.


• Bilanzen nebst Anhang, Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine
notwendige Überleitungsrechnung müssen dem Finanzamt erstmals verpflichtend für
das Wirtschaftsjahr 2013 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz in
elektronischer Form (E-Bilanz) durch
Datenfernübertragung statt in Papierform übermittelt werden. Dabei gibt es Übergangsregeln
für Personengesellschaften, Sonder- und Ergänzungsbilanzen.


• Der Umsatzsteuer-Voranmeldung
und Antrag auf Dauerfristverlängerung können nur noch über das
ElsterOnline-Portal elektronisch authentifiziert an das Finanzamt übermittelt
werden. Gleiches gilt für die Lohnsteuer-Anmeldung.


• Zum 1.7.2013 gibt es Erleichterungen zu den Regelungen über den Beleg- und Buchnachweis bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen durch die Elfte Verordnung zur Änderung
der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Bis dahin darf der Unternehmer die
Nachweise entsprechend der Rechtslage 2011 erbringen.


• Das Veranlagungswahlrecht bei Ehegatten wird durch Reduzierung der Veranlagungsarten von
bisher 7 auf 4 neu geordnet. Die Wahl ist ab Eingang der Steuererklärung beim
Finanzamt bindend. Die getrennte Veranlagung entfällt und Ehegatten können sich
mit der Einzelveranlagung für die individuelle Besteuerung entscheiden.


• Haben Selbstständige für ihre Privatkonten Freistellungsaufträge oder aufgrund dauerhafter Firmenverluste NV-Bescheinigungen eingereicht, meldet
die Bank ab 2013 dem BZSt online die Bruttobeträge, die deshalb ohne
Steuerabzug ausbezahlt werden.


• Übertragen Unternehmer
oder Privatanleger Depots oder gleich ganze
Kontenverbindungen unentgeltlich etwa auf den Nachwuchs, meldet die Bank das
nach § 43 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6 EStG auf elektronischem Weg - unter Angabe der
Steuer-ID von Schenker und Beschenktem - und dem Verwandtschaftsverhältnis
zwischen Übertragendem und Empfänger erstmals bei Zuwendungen 2012 bis zum 31.5.2013.


• An die Stelle der Lohnsteuerkarte tritt ab 2013 flächendeckend
eine Erhebung der Lohnsteuer mit Hilfe der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM.
Starttermin der erstmaligen Anwendung der ELStAM ist der 1.11.2012 und ab dem
Zeitpunkt können Arbeitgeber die ELStAM mit Wirkung ab 2013 abrufen.


• Die Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers aus der
kostenlosen oder verbilligten privater Nutzung von Computern und Software wurde
in 2012 neu gefasst und rückwirkend ab 2000 erweitert. Über das JStG 2013 gilt
das auch für die Lohnsteuerpauschalierung für geldwerte Vorteile aus einer
unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten.


• Entgelt für eine
ehrenamtliche Tätigkeit ist ab dem 1.1.2013
als Auslagenersatz nur noch umsatzsteuerfrei, wenn es eine angemessene
Entschädigung für Zeitversäumnis darstellt. Die Entschädigung darf 50 EUR je
Tätigkeitsstunde und die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten
insgesamt den Betrag von 17.500 EUR im Jahr nicht übersteigen[1].


• Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird laufend
erweitert und ab 2013 um die Lieferungen von Gas und Elektrizität durch einen
inländischen Unternehmer.


• Bei Tournee-Veranstaltungen
von Theatervorführungen und Konzerten mit mehreren Veranstaltern steht der ermäßigte Umsatzsteuersatz ab 2013 nur
dem örtlichen Veranstalter und dem Ticket-Eigenhändler aus dem Verkauf. Auf
Vermittlungsleistungen ist dann der reguläre Satz anzuwenden.


• Die Finanzverwaltung lässt ab 2013 den Vorsteuerabzug bei sog. unternehmensfremden Eingangsleistungen
nicht mehr zu. Im Gegenzug muss aber auch die Privatentnahme nicht mehr
versteuert werden. Sie beanstandet es nicht, wenn bis zum 31.12.2012 noch
Vorsteuer geltend gemacht wird und im Gegenzug für den Gesamtzeitraum der
unternehmensfremden Nutzung die Wertabgabe für die Entnahme versteuert wird[2].

Wichtig

Die Nichtbeanstandung
gilt für gemischt-genutzte Gebäude, die vollständig dem Unternehmen zugeordnet
worden sind, sogar über 2012 hinaus, sofern der Bauantrag vor 2011 gestellt
wurde und sich die Herstellung auf 2013 erstreckt. Dann kann der Unternehmer
die Vorsteuer auch für Eingangsleistungen nach 2012 in voller Höhe geltend
machen und muss im Gegenzug die Privatnutzung jährlich mit 19 % versteuern.


• Bei der Kapitalertragsteuer
kommt es zur Vermeidung von Veranlagungsfällen in einigen neuen Fällen zu
Erleichterungen, indem vom Abzug für ab 2013 zufließende Kapitalerträge Abstand
genommen werden kann.


• Ab dem 2. Halbjahr 2013 sollten Kreditinstitute flächendeckend eine
Anfrage beim BZSt hinsichtlich der Konfession ihrer Kunden vornehmen und ab
2014 die Kirchensteuer bei
Pflichtigen immer abführen. Dies wird über das JStG 2013 um ein Jahr
verschoben.


• Neue Abgrenzungsmerkmale für die Betriebsprüfung durch die Einordnung in Größenklassen sowie die
Zuordnungstabelle[3]. Die Größenklassen haben Bedeutung für die Einteilung von
Unternehmen in Groß-, Mittel- oder Kleinbetriebe und damit für den
Prüfungszeitraum, der bei Klein- und Mittelbetrieben grundsätzlich auf 3 Jahre beschränkt
ist, während Großbetriebe grundsätzlich fortlaufend geprüft werden. Dabei
genügt für die Zugehörigkeit zu einer Größenklasse die Überschreitung eines
Merkmals - im Zeitpunkt der Prüfungsanordnung (Werte in EUR).


• Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung
steigt 2013 leicht von 3,9 auf 4,1 %.

Wichtig

Maßgebend ist der
Abgabesatz zum Zeitpunkt der Honorarzahlung. Die Jahresmeldung ist jeweils bis
zum 31.3. des Folgejahres an die Künstlersozialkasse zu übermitteln.


• Aufhebung des Status
des Freihafens Hamburg zum 1.1.2013, damit
die Flächen wirtschaftlicher genutzt werden können.


• Es kommt ab 2013 zur turnusmäßigen Anpassung der Versicherungspflichtgrenze,
Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgröße.


• In der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung wird ab dem 1.1.2013 ein Bundesträger
"Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forst- und Gartenbau" als
Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts errichtet, der Träger der
gesamten landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Alterssicherung, Unfall-,
Kranken- und Pflegeversicherung) wird.


• Anhebung der einheitlichen Sachbezugswerte sowohl für die Steuer
als auch die Sozialversicherung um 3 Cent pro Frühstück und 6 Cent je Mittag-
und Abendessen..


• Bezüge aus der privaten
kapitalgedeckten Altersversorgung werden für neu hinzu kommende
Rentnerjahrgänge mit 66 % statt 64 % besteuert. Dafür können alle und nicht nur
neu hinzugekommene Beitragszahler und damit insbesondere Unternehmer ihre
Prämien in einen Rürup-Vertrag mit 76 statt 74 % bis zur Förderhöchstgrenze von
(geplant) 24.000 EUR und bei Ehegatten 48.000 EUR geltend machen - unabhängig
vom Zahlenden. Damit lassen sich ggf. ab 2013 18.240 EUR pro Person als Sonderausgaben
absetzen, ein Anstieg um 3.440 EUR.


• Bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer auf die private Erträge
der Unternehmer ist spätestens zum 1.4.2013 der aktualisierte Anwendungserlass zur Abgeltungsteuer
vom 9.10.2012 (IV C 1 - S 2252/10/10013) anzuwenden.


• Beseitigung von beanstandeten Verstößen gegen die Kapitalverkehrs-
und Niederlassungsfreiheit. Gebietsfremde EU-/EWR-Körperschaften werden von der
Kapitalertragsteuer vollständig entlastet, durch rückwirkende Erstattung von
bis einschließlich 2011 und laufender Erstattung von ab 2012 einbehaltener
deutscher Kapitalertragsteuer.


• Turnusmäßige Anpassung des Kapitalwerts nach § 14 BewG für
Stichtage 2013. Im Vergleich zu 2012 gibt es geringfügig längere
Lebenserwartungen von einem bis 2 Monaten und somit leicht höhere
Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder
Leistung als Jahresbetrag zur Berechnung der Kapitalwerte lebenslänglicher
Nutzungen oder Leistungen nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten.


• Nach der Verbraucherrechterichtlinie
müssen spätestens bis Dezember 2013 Vorschriften für Fernabsatzverträge
(Kommunikationsmittel wie Internet und Telefon) außerhalb von Geschäftsräumen
(Wohnung oder Arbeitsplatz des Verbrauchers) in nationales Recht umgewandelt
sein. Dabei geht es um geänderte Hinweispflichten an Verbraucher, die auch im
Verhältnis Steuerberater/Mandanten anzuwenden sind.


• Die Informationsbeschaffung
für Gläubiger im Vollstreckungsverfahren setzt ab dem 1.1.2013 schon zu
Vollstreckungsbeginn ein und wird durch ergänzende Auskunftsersuchen an die
Rentenversicherungsträger und an das Kraftfahrt-Bundesamt sowie Kontenabrufe
über das BZSt gestärkt.

1.3 Elektronische
Kommunikation mit dem Finanzamt

Bereits länger sind Unternehmer und Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, ihre
Steueranmeldungen elektronisch ans Finanzamt zu übermitteln und auch die
EDV-Kommunikation mit Sozialversicherungsträgern gehört zum Alltag und stellt
insoweit nichts Neues dar. Doch der Online-Verkehr nimmt permanent zu.

1.3.1 Authentifizierung
der elektronischen Anmeldungen

Ab dem 1.1.2013 können die Umsatzsteuer-Voranmeldung,
der Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung[1]
und die Lohnsteueranmeldung[2] nur noch über das ElsterOnline-Portal
elektronisch authentifiziert an das Finanzamt übermittelt werden. Alternativ
können Steuererklärungsprogramme kommerzieller Anbieter oder die von der
Finanzverwaltung kostenlos zur Verfügung gestellte Software ElsterFormular für
die Übermittlung der Daten genutzt werden. Mithilfe des Sicherheitszertifikats
lässt sich die Identität des Datenübermittlers eindeutig feststellen.
Papierausdrucke und Unterschriften sind damit überflüssig.

Die
elektronische Abgabe ist bereits heute - bis auf die ganz wenigen Ausnahmen der
Härtefallregelung - verpflichtend. Allerdings war die Übermittlung im
authentifizierten Verfahren bislang nur freiwillig. Neu ist also die
Verpflichtung zur Abgabe mit Authentifizierung.

Wichtig

Mangels
Übergangsphase ist eine Übermittlung nach dem Jahreswechsel ohne elektronische
Authentifizierung nicht mehr möglich. Von der Verpflichtung zur Übermittlung
mit Sicherheitszertifikat sind auch schon die Anmeldungen für den November (bei
Dauerfristverlängerung) und Dezember 2012 betroffen, da diese erst nach Ablauf
des Monats und somit 2013 zu übermitteln sind. Sollte die Registrierung bis
dahin nicht erfolgt sein und die Anmeldung aus diesem Grund erst nach
Abgabefrist übermittelt werden, muss der Unternehmer mit einem
Verspätungszuschlag rechnen.

Praxis-Tipp

Das für
die authentifizierte Übermittlung erforderliche Zertifikat erhalten Unternehmen
und Arbeitgeber im ELSTER-Online-Portal unter www.elsteronline.de/eportal in
der Rubrik Registrierung. Damit die Steueranmeldungen auch künftig rechtzeitig
und richtig an die Finanzverwaltung übermittelt werden, ist allen Unternehmen
und Arbeitgebern, die noch kein Zertifikat haben, zu empfehlen die
Registrierung bereits jetzt vorzunehmen. Das ELSTER-Zertifikat bietet höchste
Sicherheit. Bei der authentifizierten Übermittlung ist die elektronische
Identität des Datenübermittlers jederzeit feststellbar. Bei der Registrierung
sollten sich insbesondere Arbeitgeber für ein "Nicht-persönliches
Zertifikat" (Organisationszertifikat) unter Verwendung der Steuernummer
des Unternehmens entscheiden.

1.3.2 Abgabe
elektronischer Steuererklärungen

Bereits seit 2005 müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Anträge auf
Dauerfristverlängerung, Anmeldungen der Sondervorauszahlung, Zusammenfassende
Meldungen, Lohnsteuer-Anmeldungen und die Anmeldung über den Steuerabzug nach §
50a EStG elektronisch übermittelt werden. Für die Kapitalertragsteueranmeldung
gilt die Verpflichtung seit dem Jahr 2009 und ab dem VZ 2011 wurde erstmals die
Abgabe von Steuererklärungen auf elektronischem Weg durch Datenfernübertragung
hinsichtlich betrieblicher Steuern verpflichtend. Betroffen sind:


• Einkommensteuererklärung (bei der Erzielung von Gewinneinkünften
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 3 EStG durch Gewerbetreibende, Land- und Forstwirten
sowie Freiberufler oder private GmbH-Gesellschafter mit Einkünften aus einer
wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG (§§ 25 Abs. 4, 52 Abs. 39 EStG)
inklusive der privaten Überschusseinkünfte und Abzüge wie Sonderausgaben,
außergewöhnliche Belastungen, Daten zu Kindern und Ehegatten sowie haushaltsnahen
Dienstleistungen.

Wichtig

Für beschränkt
Steuerpflichtige gilt dies aus technischen Gründen erst zum 1.1.2013, bis dahin
sind die Formulare weiterhin in Papierform einzureichen (BMF online von
12.12.2011).


• Körperschaftsteuererklärung inkl. der gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos
(§ 31 Abs. 1a KStG)


• Gewerbesteuer- und Zerlegungserklärung


• Erklärung zur
gesonderten und einheitlichen Feststellung bei Personengesellschaften (§ 181 Abs. 2a AO). Da aus technischen Gründen derzeit nur ein
Zugang für die elektronische Übermittlung mit maximal 10 Beteiligten eröffnet
werden kann, sind Feststellungserklärungen mit einer höheren Anzahl deshalb
zunächst noch in Papierform einzureichen. Die Zahl der elektronisch
übermittelbaren Beteiligten soll im Laufe der Zeit schrittweise gesteigert
werden.


• Umsatzsteuer-Jahreserklärung


• Anträge auf Dauerfristverlängerung
für Umsatzsteuer-Voranmeldungen


• Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung
wird bei Betriebseinnahmen unter 17.500 EUR im Wirtschaftsjahr nicht beanstandet,
wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks Anlage EÜR eine formlose
Gewinnermittlung beigefügt wird. Insoweit wird auch auf die elektronische
Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
verzichtet. Ansonsten sind für 2012 Angaben zu Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG in der Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) an die
Finanzverwaltung zu übermitteln, wenn die im Wirtschaftsjahr angefallenen
Finanzierungsaufwendungen ohne die für Investitionsdarlehen insgesamt 2.050 EUR
beim Einzelunternehmen übersteigen[1].

Wichtig

Ansonsten droht bei
Nichtabgabe Zwangsgeld. Da weder durch § 60 Abs. 4 EStDV noch durch die Anlage
EÜR eine neue Form der Gewinnermittlung eingeführt wird, ist die Pflicht zur Beifügung
einer Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck verhältnismäßig
und insbesondere zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung geeignet[2].

Praxis-Tipp

Für die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung benötigen
Selbstständige ein Zertifikat, was sie nach kostenloser einmaliger
Registrierung unter www.elsteronline.de/eportal/ erhalten. Dies kann bis zu 2
Wochen nach der Anmeldung dauern, sodass dies schon rechtzeitig vor Abgabe
erledigt werden sollte. Sofern sie auf diesem Weg bereits ihre Umsatz- und
Lohnsteueranmeldungen elektronisch übermitteln, besitzen sie dieses Zertifikat
schon.

An der Pflicht zur elektronischen Abgabe hatte sich auch aufgrund der zeitlichen
Verschiebung der E-Bilanz nichts geändert. Zur elektronischen Übermittlung von
Steuererklärungen kann neben der qualifizierten elektronischen Signatur
irgendein sicheres Verfahren verwenden werden, das den Datenübermittler
authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch
übermittelten Datensatzes gewährleistet.

Praxis-Tipp

Die Abgabe der Einkommensteuererklärung online hat den Vorteil, dass nur die
Eintragungsmöglichkeiten in ELSTER genutzt und keine separaten Aufstellungen
mehr eingereicht werden müssen. Nur für besondere Lebensumstände sind ergänzende
Belegeinreichungen nötig. Die Anleitungen zu den Print-Formularen sehen
hingegen deutlich mehr einzureichende Informationen und Unterlagen vor, vor
allem bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Verwaltung bietet
also Erleichterungen gegen EDV.

1.3.3 Datenzugriff auf
Lohnsteuerprogramme

Die aktuelle Version 2013.1 der Digitalen LohnSchnittstelle (DLS) vom 4.10.2012 berücksichtigt insbesondere die
Änderungen der Eintragungen in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für
2013 und steht auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zum

Download bereit.

Die Finanzverwaltung hat das Recht, die Buchführung, die mithilfe eines DV-Systems
erstellt wurde, im Rahmen von Außenprüfungen im Weg des Datenzugriffs zu prüfen
(§ 147 Abs. 6 AO) und darf in diesem Rahmen auf die Daten der Buchführung
elektronisch zugreifen. Dieses Zugriffsrecht erstreckt sich auf alle
steuerrelevanten Daten, also z. B. die Lohn-, Finanz- und Anlagenbuchhaltung.
Das BMF riet hierzu schon mit Schreiben vom 29.6.2011[1] zur Vermeidung von
Zweifelsfragen und Unklarheiten zu den Inhalten von elektronischen Dateien und
Datenfeldern oder technischen Schwierigkeiten beim Aufbereiten der Daten, die
Digitale LohnSchnittstelle für den Export von Daten aus dem Lohnbuchhaltungssystem
des Arbeitgebers zur Übergabe an den Außenprüfer zu nutzen. Mit dieser
einheitlichen Schnittstellenbeschreibung soll erreicht werden, dass die im
Lohnkonto aufzuzeichnenden Angaben in den dem Lohnsteuer-Außenprüfer
überlassenen Daten enthalten sind.

1.3.4
Härtefallregelung

Das Finanzamt kann in Härtefällen (§ 150 Abs. 8 AO) auf die elektronische
Datenübermittlung verzichten, wenn sie für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich
oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er nicht über
die erforderliche technische Ausstattung verfügt und die Schaffung der
technischen Möglichkeiten nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen
Aufwand möglich wäre. Darüber hinaus ist eine unbillige Härte anzunehmen, wenn
der Selbstständige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht
oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der
Datenfernübertragung zu nutzen. In der Praxis dürften diese Voraussetzungen
insbesondere bei Kleinstbetrieben gegeben sein.

Wichtig

Der Antrag
kann auch konkludent z.B. in Gestalt der Abgabe einer herkömmlichen Erklärung
auf Papier gestellt werden. Dann ist die Sachverhaltsermittlung des Finanzamts
nur geboten, wenn das Vorliegen eines Härtefalls nicht als glaubhaft angesehen
werden kann[1].

Allerdings sind die Hürden für einen Härtefall hoch. So ist z. B. der allgemeine Verweis
auf Zweifel an der Datensicherheit
von ELSTER nicht ausreichend[2]. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe
von Erklärungen in elektronischer Form ist verfassungsgemäß[3] und der Umstand,
dass ein Steuerpflichtiger selbst weder über einen Computer noch über einen
Internetzugang verfügt, führt als solcher nicht dazu, dass dem Antrag
stattzugeben wäre. Die erforderlichen Mittel muss er sich auf eigene Kosten
beschaffen. Verfügt der Unternehmer über einen internetfähigen Computer, ist er
ohnehin verpflichtet, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch zu
übermitteln, zumal die Übermittlung der Daten nicht manipulationsanfälliger als
das papiergebundene System ist[4].

Ob und inwieweit das Finanzamt in Härtefällen (§ 150 Abs. 8 AO) auf die
elektronische Datenübermittlung verzichtet, hat das LfSt Bayern am 20.6.2012
auf den Internetseiten über den Flyer "ELSTER für Steuerberater" als
PDF dargelegt[5].

1.3.5 Die elektronische Bilanz fürs Finanzamt

Unternehmen müssen ihre Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung künftig elektronisch ans
Finanzamt übermitteln (E-Bilanz gem. § 5b EStG). Nachdem die Pilotphase
abgelaufen war, hat das BMF auf dieser Basis ein Anwendungsschreiben veröffentlicht
und gewährt Unternehmen und bilanzierenden Freiberuflern noch einmal eine
zeitliche Pause von 12 Monaten[1].

Folgende Anwendungsregelungen müssen Unternehmer beachten:


• Grundsatz: Erstmalige (freiwillige) Anwendung Wirtschaftsjahr 2012
bzw. 2012/2013


• EDV-Übermittlung: Erstmalige verpflichtende Anwendung ab WJ 2013
bzw. 2013/2014


• Kapitalkontenentwicklung bei Personengesellschaften: Erstmals
verpflichtend für WJ 2015 bzw. 2015/2016


• Gesonderte Übermittlung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen:
Erstmals verpflichtend für WJ 2015 bzw. 2015/2016


• Sonderregelungen: Sie gelten für ausländische Betriebsstätten,
steuerbefreite Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts
mit Betrieben gewerblicher Art. Erstmalige verpflichtende Anwendung ab WJ 2015
bzw. 2015/2016

Für den jetzt anstehenden Abschluss 2012 bzw. 2012/13 gibt es also
eine Nichtbeanstandungsregel, die es
Unternehmern freistellt, ob sie Bilanz und GuV in elektronischer Form oder nach
wie vor auf Papier einreichen, wobei letztere dem vorgegebenen
E-Bilanz-Datensatz nicht entsprechen müssen. Verpflichtendes Erstjahr für die
elektronische Abgabe ist somit die Steuerbilanz
2013, die erst in 2014 erstellt und eingereicht wird. Für bilanzierende
Selbstständige terminlich mehr Luft, um - soweit noch nicht geschehen - die
notwendigen Anpassungen an die Taxonomie (aktuell Version 5.1) vorzunehmen.

Praxis-Tipp

Auch wenn sie den anstehenden Abschluss 2012 zunächst wie gewohnt in Papierform
erstellen, sollte Sie die notwendigen Umstellungsarbeiten an den elektronischen
Schnittstellen nicht auf die lange Bank schieben und idealerweise im Rahmen der
Abschlussarbeiten vor dem Start der Buchhaltung fürs neue Jahr vorsehen. Denn
erst im Alltag lässt sich das im Unternehmen vorhandene Fehlerpotenzial erkennen
und rechtzeitig gegensteuern. Vor allem ist Personal zu schulen und zu prüfen,
ob die derzeit im Einsatz befindliche Software künftig die geforderten
amtlichen Datensätze zur Übermittlung bereitstellen kann, die ähnlich einem
Kontenrahmen aus verbindlichen Taxonomiedateien bestehen müssen. Die Anpassung
der Buchführung an die Erfordernisse der E-Bilanz bis Ende 2012 hat den
Vorteil, 2013 bereits E-Bilanzkonform buchen zu können.

Soll die elektronische Übertragung nach Maßgabe der HGB-Buchführung mit einer
zusätzlichen Überleitungsdarstellung
erfolgen (§ 5b Abs. 1 Satz 2 EStG), setzt dies entweder die Erstellung einer
vollständig integrierten Buchführung nach dem Gliederungsschema der relevanten
Taxonomie voraus oder es erfolgen in einem Zwischensystem über ein
Software-Programm Umgliederungen, Umbuchungen und Überleitungen aller
handelsrechtlichen in steuerrechtliche Wertansätze. Dabei ist im Hinblick auf
die anzuwendende Taxonomie eine Kontenplananalyse durchzuführen und die
Mussfelder der Steuertaxonomie werden den verwendeten handels- oder auch
steuerrechtlichen Konten gegenübergestellt. Dann erfolgen entsprechende
Anpassungen.

Praxis-Tipp

Die aktuelle Taxonomie sowie ein ausführliches Dokument mit Antworten auf häufig
gestellte Fragen lassen sich abrufen über www.esteuer.de/#ebilanz.

Wichtig

Einzelkaufleute sind gem. § 241a HGB von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten befreit, wenn
sie in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren höchstens 50.000 EUR Gewinn und
500.000 EUR Umsatz aufweisen. Bei Neugründungen gilt das schon bei
Unterschreitung am ersten Abschlussstichtag. Für kleine Kaufleute erspart eine
simple Erfassung von Einnahmen und Ausgaben entsprechend ihrem Zu- bzw. Abfluss
nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahme-Überschussrechnung) - neben Kostenentlastung und
Arbeitserleichterung - die Umstellung auf die E-Bilanz. Sie sollten jedoch
beachten, dass die Handelsbilanz einen deutlich höheren Informationsgehalt
bietet und in der Praxis eine sachdienliche betriebswirtschaftliche Grundlage
für die Unternehmensplanung und die Kreditvergabe durch die Gläubigerbanken
darstellt. Der Wechsel auf die Einnahme-Überschusrechnung hat eine besondere
Gewinnermittlung auf den Übergangszeitpunkt zur Folge.

1.3.6 Elektronische
Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM

An die Stelle der traditionellen Lohnsteuerkarte tritt die Erhebung der Lohnsteuer
mit Hilfe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM. Der Start des
neuen Verfahrens ist endgültig zum 1.1.2013 vorgesehen. Arbeitgeber müssen sich
darauf einstellen, im Zuge der Umstellung eine Vielzahl technischer und
gesetzgeberischer Schritte zu beachten. Hierzu werden über das JStG 2013
Regelungen zur gestreckten Einführung des Verfahrens der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM sowie für den Übergangszeitraum bis zur
Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale in § 52b EStG geschaffen.
Eine Neufassung des § 52b EStG ist erforderlich, weil die Vorschrift durch das
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz ab dem 1. Januar 2013 aufgehoben wird.
Diese Aufhebung war darauf ausgerichtet, dass das ELStAM-Verfahren im
Kalenderjahr 2011 oder spätestens im Kalenderjahr 2012 planmäßig erstmals
eingesetzt werden wird. Die Norm dient dazu, die Änderungen möglichst
transparent darzustellen und dem Arbeitgeber zu ermöglichen, den bisherigen
Regelungsgehalt des § 52b EStG mit dessen neuen Inhalt möglichst einfach
vergleichen zu können. Insgesamt sind folgende Vorschriften zu beachten:


• § 38b EStG - Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge


• § 39 EStG - Lohnsteuerabzugsmerkmale


• § 39a EStG - Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag


• § 39b EStG - Einbehalt der Lohnsteuer


• § 39c EStG - Lohnsteuer ohne Abzugsmerkmale


• § 39d EStG - Aufhebung der Sonderregeln für beschränkt
steuerpflichtige Arbeitnehmer


• § 39e EStG - Bildung und Anwendung der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale


• § 42b EStG - Interner Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den
Arbeitgeber


• § 46 Abs. 2 Nr. 7 EStG - Veranlagung, Neufassung


• § 46 Abs. 52 EStG - Antrag auf Steuerklasse III bei Heirat


• § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LStDV - Neufassung


• § 52b EStG - Übergangsregelungen 2013 für das Papierverfahren,
eingefügt über das JStG 2013

Dieses Regelungspaket stellt für Arbeitgeber, Belegschaft sowie
die Finanzverwaltung endgültig die Weichen auf eine umfassende
EDV-Modernisierung des Lohnsteuerabzugsverfahrens. Arbeitgebern werden die
ELStAM der Arbeitnehmer maschinell zum Abruf bereit gestellt. Sie haben die
ELStAM abzurufen, ins Lohnkonto zu übernehmen und für die Anstellungsdauer
anzuwenden. Änderungen stellt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber zum Abruf
bereit. Handelsübliche Lohnabrechnungsprogramme können den Datenabruf
automatisch vornehmen.

Die Umstellung auf ELStAM hat auch zur Folge, dass eine Berücksichtigung
antragsabhängiger Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren 2013 grundsätzlich
voraussetzt, dass der Arbeitnehmer für 2013 einen Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
stellt.

Zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2013 siehe BMF,
Schreiben vom 4.9.2012[1].

Die
Finanzverwaltung gewährt eine Kulanzfrist im Form von Übergangsregelungen des §
52b EStG bis 31.12.2013[2]. Solange kann jeder Arbeitgeber entscheiden, wann er
das bisherige Papierverfahren auf ELStAM umstellt, es werden keine Kriterien
für den Einstieg vorgegeben. Arbeitgebern steht es frei, während der Frist mit
allen Arbeitnehmern gleichzeitig in den elektronischen Abruf einzusteigen oder
einzeln mit einer selbst gewählten Anzahl. Spätester Einstieg ist der Zeitpunkt
der Dezemberabrechnung 2013 - mindestens eine Abrechnung 2013 muss mit den
elektronischen Daten erfolgen. Bis zur Umstellung bleibt alles wie bisher und
für die Lohnabrechnung werden die bisher verwendeten Daten (Lohnsteuerkarte,
Ersatzbescheinigung) genutzt.

Wichtig

Ab dem
1.1.2013 wird die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung - kurz euB - allen
interessierten Arbeitgebern und Steuerberatern als optionales Verfahren
angeboten (§ 28p Abs. 6a SGB IV) hierbei erfolgt ein weiterer Datenaustausch in
der Sozialversicherung.

1.4
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012

Die Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 (EStR 2012) sind ab dem VZ 2012
anzuwenden. Da sich ihre offizielle Bekanntmachung jedoch das gesamte Jahr
hingezogen hat, ist darin quasi eine Änderung 2013 mit Rückwirkung zu sehen.
Die EStR sind zwar nur für die Finanzverwaltung bindend, geben aber
Steuerpflichtigen eine verlässliche Richtschnur im Umgang mit dem Fiskus. Daher
sind die Änderungen für Betriebe von Bedeutung. Sie beinhalten insbesondere
Neuregelungen bei der Aktivierung von Herstellungskosten.

Wichtig

Die
Vorschriften über den Lohnsteuerabzug in den LStR 2011 - z. B. Neuregelungen
bei den Reisekosten zur Verpflegung während einer Auswärtstätigkeit oder zur
doppelten Haushaltsführung - gelten entsprechend auch für die Veranlagung zur
Einkommensteuer. In den LStR 2011 sind die Änderungen durch das JStG 2010 und
nachfolgender Gesetze noch nicht berücksichtigt.

Besonders problematisch ist die Änderung in R 6.3 zum steuerlichen Herstellungskostenbegriff, indem die geänderte
Verwaltungsauffassung dem Bestreben des BilMoG widerspricht, die
handelsrechtlichen an die steuerlichen Herstellungskosten anzupassen. Die
nunmehr geforderte Aktivierungspflicht
für die angemessenen Teile von Kosten der allgemeinen Verwaltung, soziale
Einrichtungen des Betriebs, freiwillige soziale Leistungen und der allgemeinen
betrieblichen Altersversorgung führt zu einem Abweichen zwischen HGB und
EStG. Hierzu gehören etwa Aufwendungen für Geschäftsleitung, Einkauf und
Wareneingang, Betriebsrat, Personalbüro, Nachrichten-, Ausbildungs- und
Rechnungswesen, Werkschutz sowie der allgemeinen Fürsorge wie
Betriebskrankenkasse oder Kantine einschließlich der Essenszuschüsse sowie für
Freizeitgestaltung der Arbeitnehmer. Bei der Bilanzierung des beweglichen
Anlagevermögens darf bei der Berechnung der Herstellungskosten AfA in gleichen Jahresbeträgen
berücksichtigt werden.

Das handelsrechtliche Bewertungswahlrecht für Fremdkapitalzinsen
gilt auch für die steuerliche Gewinnermittlung. Sind Fremdkapitalzinsen in die
Herstellungskosten einbezogen worden, sind sie gem. § 5 Abs. 1 EStG auch in der
steuerlichen Gewinnermittlung als Herstellungskosten zu beurteilen. Weicht die
Bewertung von der Handelsbilanz ab, sind die entsprechenden Anlagegüter in ein
besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2
EStG).

Wichtig

Die in § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB genannten Kostenbestandteile sind, anders als die
variablen Fertigungsgemeinkosten, teilweise durch das Unternehmen allgemein
verursacht und es besteht kein direkter Veranlassungszusammenhang, der eine
eindeutige Zuordnung zu den Herstellungskosten ermöglicht. Jede Aktivierung ist
daher mit einem großen Unsicherheitsfaktor behaftet und kann in den meisten
Fällen bestenfalls durch geschätzte Zuschlagssätze vorgenommen werden.

Soweit
diese Neuregelung von R 6.3 Abs. 4 EStR 2008 abweicht, darf für
Wirtschaftsjahre, die vor der Veröffentlichung der EStÄR 2012 im BStBl enden,
noch nach R 6.3 Abs. 4 EStR 2008 verfahren werden.

Darüber
hinaus sind für Selbstständige insbesondere folgende Punkte zu beachten:


• R 4.2 Abs. 3, 4.4 Abs. 3 EStR bestimmen, dass auch dachintegrierte Fotovoltaikanlagen und
Blockheizkraftwerke wie selbstständige, bewegliche Wirtschaftsgüter zu
behandeln sind und damit die Option zum Investitionsabzugsbetrag und der
Sonder-AfA eröffnen. Beim gewerblichen Betrieb ist der private Stromverbrauch
eine Sachentnahme.


• Die Bilanzänderung
bezieht sich nach R 4.4 Abs. Satz 6 EStR bei
Mitunternehmerschaften auf Maßnahmen in Gesamthands-, Ergänzungs- und
Sonderbilanz. Eine Bilanzberichtigung in der Gesamthandsbilanz kann daher zur
Änderung in den Ergänzungs- oder Sonderbilanzen der Mitunternehmer oder
zwischen diesen Bilanzen berechtigen.

Praxis-Tipp

Insbesondere im Rahmen
von Außenprüfungen werden zum Ausgleich des Prüfungsergebnisses häufig
zulässige Bilanzänderungen geltend gemacht (R 4.4 Abs. 2 EStR). Was hierbei in
den Fällen des § 5 EStG zudem zu beachten ist, erläutert das LSF Sachsen in
einer nützlichen Verfügung vom 29.12.2011 (S 1505 - 61/2 - 211) - mit
tabellarischen Anlagen zur Wirksamkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses
bei den einzelnen Unternehmensformen.


• Trotz Betriebsausgabenabzugsverbot ist in der Steuerbilanz eineGewerbesteuerrückstellung nach R 5.7
EStR zu bilden und dadurch verursachte Gewinnauswirkungen sind außerbilanziell
zu neutralisieren.


• Durch BilMoG können Wahlrechte,
die nur steuerlich bestehen, unabhängig vom handelsrechtlichen Wertansatz
ausgeübt werden. Daher wird die Anweisung in R 6b.2 geändert.


• Nach R 6.8, 6.9, 6.12 EStR ist eine außerplanmäßige Abschreibung in der Handelsbilanz nicht zwingend in
der Steuerbilanz durch eine Teilwert-AfA nachzuvollziehen, bei einer Abweichung
von der Handelsbilanz sind die Wirtschaftsgüter in besondere, laufend zu
führende Verzeichnisse aufzunehmen, die Anwendung der Lifo-Methode setzt keine Bewertung der Wirtschaftsgüter auch in der
Handelsbilanz nach dieser Methode voraus - eine HGB-Einzelbewertung steht der
Anwendung von Lifo nicht entgegen.


• Die Behandlung von GWG
in R 6.13 zum Ansatz bis 410 EUR bzw. beim Sammelposten
vollzieht die aktuellen Änderungen nach. Für jedes Wirtschaftsjahr ist ein
gesonderter Sammelposten zu bilden. Die nicht mehr im Wirtschaftsjahr der
Anschaffung oder Herstellung anfallenden Kosten erhöhen den Sammelposten des
Jahres, in dem die Aufwendungen entstehen.


• Ein Wirtschaftsgut kann auch nach Ablauf des
Begünstigungszeitraums weiterhin degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG abgeschrieben
werden, wenn neben der Sonder-AfA
nach § 7g Abs. 5 EStG eine Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG vorgenommen wurde.


• In R 10d EStR erfolgen umfangreiche neue Anweisungen zum Verlustvortrag, etwa zur Unterbrechung
der (un-)beschränkten Steuerpflicht und zum Verlustabzug in Erbfällen.


• Für landwirtschaftliche
Betriebe enthalten R 14 und R 15.5 EStR umfangreiche neue Anweisungen, etwa
zur Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns, dem Vorliegen von
teils gewerblichen und teils land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, dem
Strukturwandel, Haupt- und Nebenbetrieb, Be- oder Verarbeitung eigener in
Verbindung mit fremden und gewerblichen Erzeugnissen, land- und
forstwirtschaftliche Dienstleistungen oder Abgrenzungsregelungen.


• Bei Betriebsveräußerung
oder -aufgabe kann der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG gewährt werden,
wenn eine dauernde Berufsunfähigkeit vorliegt, Kausalität zwischen der
Veräußerung/Aufgabe und Berufsunfähigkeit ist nicht erforderlich.


• Die Angabe zum Verfahren der getrennten Veranlagung von Ehegatten wird durch die zum Verfahren bei der
Einzelveranlagung nach § 26a EStG ersetzt, das ab dem VZ 2013 gilt.


• R 32d EStR enthält neue Anweisungen für den gesonderten Tarif für
Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer),
Verluste, nahe stehende Personen oder zur Veranlagungsoption nach § 32d Abs. 2
EStG.

2 Geplante Änderungen

Im Folgenden werden praxisrelevante Gesetzesänderungen vorgestellt, bei denen das
Gesetzgebungsverfahren bei Redaktionsschluss noch nicht abgeschlossen war.
Obwohl manche dieser Änderungen zwischen Regierung und Opposition bzw. Bund und
Ländern umstritten sind, müssen sich Unternehmen darauf einstellen, dass die
Neuregelungen 2013 oder sogar mit Rückwirkung kommen. Das betrifft insbesondere
das JStG 2013.

2.1 Änderungen für
Betriebe durch das JStG 2013

Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2013 erfolgt die Einführung des EU-Amtshilfegesetzes zur verbesserten und
effektiveren Zusammenarbeit der Behörden im Bereich der grenzüberschreitenden
Steuersachverhalte und eine Aufhebung der bisherigen Amtshilferichtlinie. Das
JStG tritt - möglicherweise mit weiteren oder wegfallenden Änderungen am
1.1.2013 in Kraft. Der nachfolgende Überblick soll Unternehmen zur Einschätzung
dienen, was im betrieblichen Bereich voraussichtlich künftig ansteht:.


• Gesetzliche Anwendung der Bewertungsgrundsätze für anschaffungsnahe Aufwendungenauch bei
der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, was in der Praxis
bislang schon so gehandhabt wird.


• Es kommen Anpassungen bei der Lohnsteuerpauschalierung
bzgl. einer Übereignung von Computern an die Mitarbeiter und eine
Rechtsgrundlage für die Lohnsteuer-Nachschau
für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit wird eingeführt.


• Über das JStG 2013 kommt es zu Änderungen bei der Ausnutzung des negativen
Progressionsvorbehalts durch Steuergestaltungen (sog. Modell
"Goldfinger"), einer verbesserten Sicherstellung des Lohnsteuerabzugs
ab 2013 sowie einer für Unternehmen aus dem Bereich der Alternativenergie
ungünstigeren Gewerbesteuerzerlegung.

Wichtig

Nicht bereits über das
JStG 2013, sondern vermutlich nachfolgende Vorhaben kommt es zur erstmaligen
Steuerpflicht für sog. Streubesitzdividenden, dem Verbot der Verlustverrechnung
des übernehmenden Rechtsträgers sowie der Eindämmung missbräuchlicher
Gestaltungen beim ErbStG durch die Inanspruchnahme der Verschonungsregelungen
beim Betriebsvermögen.


• Zur Umsetzung des Regierungsprogramms Elektromobilität wird ins
EStG eine Regelung zum Ausgleich des Nachteils durch den höheren Preis für die private Nutzung von betrieblichen
Elektrofahrzeugen durch Selbstständige und Arbeitnehmer mit Firmenwagen
aufgenommen - beim Listenpreis und der Fahrtenbuchmethode.


• Es kommt eine Verfahrensvereinfachung für Arbeitnehmer durch die
Antragsmöglichkeit, die Geltungsdauer eines im Lohnsteuerabzugsverfahren zu
berücksichtigenden Freibetrags (§
39a EStG) künftig auf 2 Kalenderjahre
zu verlängern, damit der Beschäftigte den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim
Finanzamt nicht mehr jährlich zu stellen braucht. Durch den Eintrag eines
Freibetrags bei den ELStAM ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nach § 46 Abs. 2
Nr. 4 EStG verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Da er im
Falle der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu seinen Gunsten den
Freibetrag ändern lassen kann, ist er nicht für den gesamten 2-Jahres-Zeitraum
gebunden.


• Die sog. Ehrenamtspauschale wird auch für das Engagement in Freiwilligendienstengewährt.


• Die Aufbewahrungsfristen
werden im Interesse des Bürokratieabbaus nach der AO und dem UStG zunächst von
derzeit 10 Jahren ab 2013 auf 8 Jahre und in einem weiteren Schritt ab 2015 auf
7 Jahre verkürzt und vereinheitlicht. Auch im HGB werden die Aufbewahrungsfristen
für Buchungsbelege entsprechend vermindert. Die Verkürzung der
Aufbewahrungsfrist betrifft:

◦ Bücher und
Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz

◦ Arbeitsanweisungen und
sonstigen Organisationsunterlagen sowie

◦ Buchungsbelege.

Wichtig

Soweit Unterlagen
schon nach bisher geltendem Recht nur 6 Jahre aufzubewahren waren, gilt die
6-Jahres-Frist weiter, sofern nicht in anderen Steuergesetzen noch kürzere
Aufbewahrungsfristen zugelassen sind.


• Erweiterung der Abstandnahme
beim Steuerabzug von Kapitalerträgen nach § 44a EStG für diverse
Sachverhalte, etwa wenn Gesellschafter Freistellungsauftrag oder
NV-Bescheinigung einreichen. Das betrifft auch eine Umstellung des Erstattungsverfahrens bei Gesamthandsgemeinschaften
in § 44b EStG.


• Einführung einer neuen Regelung zum Verlustabzug bei gewerblicher
Tierzucht in § 15 Abs. 4 EStG.


• Die Umsatzsteuerbefreiung wird ausgeweitet auf

◦ Heilbehandlungsleistungen
im Rahmen der hausarztzentrierten und besonderen ambulanten Versorgung über § 4
Nr. 14c UStG.

◦ eng mit der
Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, auch auf
privat-gewerbliche Sozialleistungserbringer.

◦ rechtliche
Betreuungsleistungen in § 4 Nr. 16, Nr. 18 und Nr. 25 Satz 3 UStG.


• Unternehmer können die Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die
für ihr Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind, bereits
mit ihrer Entstehung abziehen.


• Es erfolgen diverse Änderungen im AStG, indem die Wirkung auf
unselbstständige Betriebsstätten und Personengesellschaften ausgedehnt
wird. Es werden Rechtsgrundlagen im AStG geschaffen, um den international
anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz nach OECD-Standard uneingeschränkt auch
auf internationale Betriebsstätten anwenden zu können.


• Es kommt zu neuen Detailregelungen im Fünften
Vermögensbildungsgesetz, etwa zur elektronischen
Vermögensbildungsbescheinigung und der Anpassung der eingetragenen Lebenspartnerschaft an die Ehe - z.B. bei schädlicher
Verwendung des VL-Vertrags.


• In KStG und GewStG erfolgen redaktionelle
Anpassungen an die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie, die
Amtshilferichtlinie und den Vertrags von Lissabon.


• Es kommt zu veränderten
Ortsregeln im UStG bei

◦ Leistungen an den nicht
unternehmerischen Bereich einer juristischen Person und

◦ der langfristigen
Vermietung eines Sportbootes sowie anderen Beförderungsmitteln an
Nichtunternehmer.


• Der Begriff des im Ausland
ansässigen Unternehmers in § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG wird an die
EuGH-Rechtsprechung[1] angepasst.


• Der Anspruch auf Vorsteuerabzug
aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen
wird nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG aufgrund des EuGH-Urteils vom
22.4.2010[2] auf die Fälle eingeschränkt, in denen der innergemeinschaftliche
Erwerb nach § 3d Satz 1 UStG in Deutschland bewirkt wird, da in Deutschland die
Beförderung oder Versendung tatsächlich endet.


• Ab 2013 gelten für einige Sonderfälle neue Rechnungspflichtangaben sowie Fristen. Der neue § 14 Abs. 4
Satz 1 Nr. 8, 9 und 10 UStG führt zu einer Erweiterung des Katalogs der
Rechnungsangaben nach § 14 Abs. 4 UStG. Folgende Fälle sind betroffen:

◦ Gutschriften

◦ Reiseleistungen

◦ Differenzbesteuerung

◦ Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers


• Die Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 Satz 1 AO bei der
Ermittlung des steuererheblichen Sachverhalts wird an die BFH-Rechtsprechung
angepasst, etwa bei Dritten wie einem Kreditinstitut für seine Kunden.


• Die Berufung auf ein Verfahren, das bei dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (der kein Organ der Europäischen Union ist)
anhängig ist, kann keine Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bewirken.


• In der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung erfolgt eine
redaktionelle Anpassung an die mit dem JStG 2013 vorgenommenen Änderungen des
AStG.

2.2 Neuregelungen
durch andere Gesetze

Nachfolgend werden - wegen des großen Umfangs - die angekündigten und für Betriebe
relevanten Änderungen kurz dargestellt. Unternehmer sollten diese für das
kommende Jahr mit einplanen, teilweise sogar schon für den Abschluss 2012.

2.2.1 Neue
Mantelverordnung

Die Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft und sorgt u. a. für den vereinfachten
Zuwendungsnachweis beim steuerlichen Spendenabzug.
So das SEPA-Verfahren als auch andere Verfahren (z. B. PayPal) als vereinfachte
Zahlungsvorgänge über das Internet anerkannt (§ 50 Abs. 2 EStDV). Hinzu kommen
redaktionelle Änderungen in §§ 20 und 21 UStDV sowie eine Anpassung des
Begriffs des im Ausland ansässigen Unternehmers an die aktuelle
EuGH-Rechtsprechung in § 59 UStDV.

Nach dem neuen § 59 Satz 2 UStDV ist ein Unternehmer auch dann im Ausland ansässig, wenn er dort den Sitz seiner wirtschaftlichen
Tätigkeit, seine Geschäftsleitung oder eine feste Niederlassung und im Inland
nur einen Wohnsitz hat. Hat der Unternehmer aber weder den Sitz der
wirtschaftlichen Tätigkeit, noch die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte
im Ausland, von wo aus die Umsätze ausgeführt worden sind, im Inland aber einen
Wohnsitz, ist er im Inland ansässig.

Das Finanzamt Neubrandenburg ist für die Besteuerung
von beschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen insbesondere Auslandsrentner weiterhin örtlich
zuständig. Zudem werden die Steuerberatergebühren an die gestiegenen Preise und
Kosten angepasst sowie die Steuerberatergebührenverordnung (neu:
Steuerberater-Vergütungsverordnung) strukturell bereinigt.

2.2.2 Erleichterungen
für kleine Kapitalgesellschaften

Kleinstbetriebe als Kapitalgesellschaft (GmbH, UG mbH, AG oder als KGaA) oder
Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH
& Co KG) unterliegen künftig weniger umfangreichen Vorgaben für die
Rechnungslegung. Durch Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
(MicroBilG) will den Datenumfang im Jahresabschluss reduzieren und dieser
muss nicht mehr automatisch im Bundesanzeiger veröffentlicht, sondern nur
hinterlegt und dann auf Anfrage Dritter zur Verfügung gestellt werden. Das
bringt eine Entlastung für geschätzt rd. eine halbe Mio. kleiner Firmen.
Ansonsten bleibt es bei den bisherigen Rechnungslegungsvorgaben. Die Änderungen
betreffen kleine Kapitalgesellschaften, die an 2 aufeinander folgenden
Abschlussstichtagen mindestens 2 der 3 nachfolgenden Merkmale nicht
überschreiten:


• Umsatzerlöse bis 700.000 EUR,


• Bilanzsumme bis 350.000 EUR sowie


• durchschnittliche Zahl beschäftigter Arbeitnehmer bis 10

Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften gelten
erstmals für Jahresabschlüsse, die sich auf einen nach dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen - d. h.
für kalendergleiche Geschäftsjahre ist eine Anwendung bereits für den Abschluss
zum 31.12.2012 möglich. Für die Beurteilung, ob 2012 die Schwellenwerte an 2
aufeinander folgenden Abschlussstichtagen unterschritten sind, sind die neu
eingeführten niedrigeren Schwellenwerte bereits 2011 und 2010 maßgebend.

Wichtig

Auch die kleine GmbH wird in Zukunft kaum auf eine Buchhaltung verzichten. Viele
Informationen müssen ohnehin für kreditgebende Banken sowie fürs Finanzamt
aufbereitet werden. Hierzu bedarf es schon, dass kleine Firmen vollständig von
der Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz befreit werden, um ihnen eine einfache
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermöglichen. Fließt das GmbH-Ergebnis in einen
Konzernabschluss, gelten die neuen Erleichterungen nicht.

2.2.3 Reisekosten

Der vom Bundestag verabschiedete Regierungsentwurf zur Vereinfachung des
steuerlichen Reisekostenrechts regelt gesetzessystematisch das gesamte Reisekostenrecht
in § 9 EStG zu den Werbungskosten, und verteilt nicht mehr wie bislang auf die
§§ 4 und 9 EStG auch auf die Betriebsausgaben. Dennoch gelten die
Vereinfachungen im Bereich des Werbungskostenabzugs in gleicher Weise beim
steuerfreien Arbeitgeberersatz und bei Umzugskosten, Mehraufwendungen bei
doppelter Haushaltsführung und bei Betriebsausgaben.

Der bisherige Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wird der geänderten
BFH-Rechtsprechung folgend neu definiert und es gibt es nur noch eine erste Tätigkeitsstätte
je Dienstverhältnis. Die ist vorrangig anhand der arbeits- oder
dienstrechtlichen Festlegungen zu bestimmen und lediglich hilfsweise können
quantitative Kriterien (z. B. Umfang der Arbeitszeit) herangezogen werden. Dort
muss der Berufstätige je Woche 2 volle Arbeitstage oder mindestens 1/3 der
regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden. Für die Fahrt bis zur ersten
Tätigkeitsstätte gilt der beschränkte Werbungskostenabzug
(Entfernungspauschale). Fahrten zu allen anderen Tätigkeitsstätten sind danach
als Auswärtstätigkeit zu qualifizieren und die tatsächlichen Kosten zu
berücksichtigen. Das gilt auch, wenn Selbstständige oder Arbeitnehmer weniger
als 2 Arbeitstage oder einem Drittel ihrer Arbeitszeit an einer betrieblichen
Einrichtung tätig werden.

Praxis-Tipp

Die
betriebliche Einrichtung des Kunden kann - unabhängig von der Dauer des
Einsatzes - nur dann regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort
über eine eigene Betriebsstätte verfügt[1].

Bei den Verpflegungspauschalen für
Gewerbetreibende, Arbeitnehmer und Freiberufler kommt eine Reduzierung der
Staffelung:


• Für eintägige Auswärtstätigkeiten gilt ein Pauschbetrag von 12 EUR
bei einer Mindestabwesenheitszeit von mehr als 8 Stunden - ohne weitere
Staffelung nach Abwesenheit.


• Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten gibt es für den An- und
Abreisetag ein Pauschbetrag von jeweils 12 EUR ohne Prüfung von
Mindestabwesenheitszeiten.


• Der Pauschbetrag für die Zwischentage mit einer Abwesenheit von 24
Stunden beträgt weiterhin 24 EUR.

Übliche Mahlzeiten, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit zur
Verfügung stellt, sind typisierend mit dem jährlich festgelegten Sachbezugswert
(Gesamt, Frühstück, Mittag oder Abendessen) anzusetzen. Die Besteuerung des
Sachbezugswertes für die Mahlzeit unterbleibt, wenn der Arbeitnehmer für die
auswärtige Tätigkeit eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte.

Um den Bereich der doppelten Haushaltsführung zu vereinfachen, wird für das Inland auf die Ermittlung
der ortsüblichen Vergleichsmiete verzichtet und stattdessen auf die
tatsächlichen Unterkunftskosten abgestellt. Statt einer flächenmäßigen
Begrenzung von 60 qm wird als einfaches Abgrenzungskriterium eine betragsmäßige
Höchstgrenze von 1.000 EUR im Monat
eingeführt (Miete inklusive Betriebskosten).

Aufwendungen für Übernachtung im Rahmen einer
längerfristigen Auswärtstätigkeit werden mit den Unterkunftskosten im Rahmen
einer doppelten Haushaltsführung gleichbehandelt. Als längerfristige auswärtige
Tätigkeit wird ein Zeitraum von 48 Monaten festgelegt. Nach diesem Zeitraum
werden sie nur noch bis zur Höhe der vergleichbaren Aufwendungen im Rahmen
einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt (§ 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 EStG).

Wichtig

Angestrebt wird ein Abschluss des Verfahrens noch in diesem Jahr, die Regeln aber sollen
erst am 1.1.2014 in Kraft treten.

2.2.4
Innergemeinschaftliche Lieferungen

Lieferungen innerhalb der EU sind umsatzsteuerfrei, wenn Unternehmer durch einen Beleg- und
Buchnachweis die Beförderung oder Versendung der Ware ins EU-Ausland
nachweisen. Seit dem 1.1.2012 muss durch die Zweite Verordnung zur Änderung
steuerlicher Verordnungen über §§ 17a - c UStDV eine sog. Gelangensbestätigung des Abnehmers an den Unternehmer oder Spediteur vorgelegt werden, um nachzuweisen dass die Ware ins EU-Ausland
gelangt ist. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung des § 17a UStDV darf der
Beleg- und Buchnachweis auf Grundlage der bis 2011 geltenden Rechtslage geführt
werden (Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung).
Zum 1.7.2013 gibt es dann eine Neufassung des § 17a UStDV mit Erleichterungen zu den Regelungen über den
Beleg- und Buchnachweis.

2.2.5
Unternehmensbesteuerung

Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG wird von derzeit 511.500 EUR ab dem VZ 2013 auf 1 Mio. EUR erhöht. Diese Verdoppelung gilt neben den Gewinneinkünfte auch im
Überschussbereich, sodass z. B. auch Mietverluste oder solche aus
vermögensverwaltenden geschlossenen Fonds in einem größeren Umfang auf das
Vorjahr übertragen werden können und dort eine Erstattung auslösen.

Kernelement ist, dass die Regelungen zur steuerlichen Organschaft
- vor allem in §§ 14,17 KStG - vereinfacht und an aktuelle Rechtsprechung
angepasst werden. So werden die Durchführung des Gewinnabführungsvertrags sowie
die formalen Voraussetzungen beim Abschluss vereinfacht. Fehlerhafte
Bilanzansätze, die auf die Durchführung des Gewinnabführungsvertrags
durchschlagen, sowie formelle Fehler hinsichtlich der Vereinbarungen zur Verlustübernahme
können künftig nachträglich korrigiert werden und führen nicht mehr zum Wegfall
der Organschaft. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Fehlerkorrektur sofort nach Bekanntwerden erfolgt. Gesellschaften, die wie die GmbH nicht unter das AktG fallen, müssen dieVerlustübernahmeverpflichtung durch einen dynamischen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG im Gewinnabführungsvertrag vereinbaren.

Gesetzlich umgesetzt wird die bereits bestehende Praxis, wonach auch EU/EWR-Gesellschaften mit Verwaltungssitz im Inland Organgesellschaft sein können. Das soll erstmals bei Gewinnabführungsverträgen
gelten, die nach dem Tag der Gesetzesverkündung abgeschlossen oder geändert
werden. Fehlt einem zuvor abgeschlossen Vertrag der Verweis auf § 302 AktG,
wird dies bis 2013 geduldet, wenn eine Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG
tatsächlich erfolgt ist und der Gewinnabführungsvertrag bis zum Ablauf des
31.12. 2014 wirksam korrigiert wird.

2.2.6 Höhere
Verdienstgrenze bei Mini- und Midi-Jobs

Das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung sieht fürMinijobs die Anhebung der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte
Beschäftigungen von derzeit 400 auf 450
EUR monatlich ab dem 1.1.2013 vor. Zudem wird das bisherige
Regel-Ausnahme-Verhältnis hinsichtlich der Einbeziehung von Mini-Jobbern in die
Rentenversicherung entgegengesetzt angewendet, indem Minijobber grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht unterworfen werden. Sie erhalten jedoch
die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Dann bleibt es bei dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung
und es tritt Versicherungsfreiheit ein.

Hinzu kommen entsprechende Anpassungen in den verschiedenen Bücher des SGB bei denMidi-Jobs zwischen 400 und 800 EUR - künftig 450 - 850 EUR und ein Bestandsschutz für bereits vor 2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse.

2.2.7 Geförderte
private Altersvorsorge

Das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz
will die staatlich geförderte Altersvorsorge ab dem 1.1.2013 attraktiver machen
- sowohl für die Riester-Rente und die Eigenheimrente über Wohn-Riester der
Arbeitnehmer als auch für einen Rürup-Basisvertrag vorwiegend bei
Selbstständigen. Für Unternehmer relevant sind die 3 Änderungen bei Rürup:

2.2.8 Erstattung der
einbehaltenen Kapitalertragssteuer

Aufgrund von gesetzlichen Anpassung in § 32 KStG an die Vorgaben des EuGH-Urteils vom
20.10.2011, C-284/09, in der die Kommission gegen Deutschland geklagt hatte
wird der vom EuGH beanstandete unionsrechtswidrige Zustand beseitigt - auch mit
Wirkung für die Vergangenheit für Dividenden, für die das Halb- bzw.
Teileinkünfteverfahren gilt. Die betroffenen im EU-oder EWR-Ausland ansässige
Körperschaften können unter den vorgegebenen Voraussetzungen eine Erstattung
der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragssteuer verlangen.

Körperschaften mit Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in einem Drittland sind nicht vom
Anwendungsbereich umfasst. Die betreffenden Körperschaften müssen unmittelbar
an den ausschüttenden AG beteiligt und es müssen ihnen die Kapitalerträge
steuerlich zuzurechnen sein und sie sind beispielsweise Bei Beteiligung über
zwischengeschaltete Personengesellschaften vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Wichtig

Um eine Erstattung der Kapitalertragsteuer über das heimische Finanzamt zu erhalten,
muss ein Antrag auf einen Freistellungsbescheid erfolgen. Der kann formlos
gestellt werden.

2.2.9 Wackelkandidaten

Im steuerlichen Bereich sind insbesondere folgende Vorhaben zu erwähnen, die sich
- mit Ausnahme der Vermögensteuer - zugunsten der Steuerpflichtigen auswirken.
Insoweit gibt es Streit um die Finanzierung.

2.2.9.1 Energetische
Gebäudemaßnahmen

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an
Wohngebäuden sieht eine Förderung von vor 1995 gebauten Gebäuden vor und stellt
auf das energetische Ergebnis der durchgeführten Baumaßnahmen ab. Voraussetzung
ist, dass sich durch die jeweiligen Maßnahmen der Energiebedarf des Gebäudes
erheblich verringert und dies durch die Bescheinigung eines Sachverständigen
nachgewiesen wird. Die Aufwendungen für die Maßnahmen werden im Falle einer Einkünfteerzielung
über 10 Jahre im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart nach abgeschrieben werden.
Hausbesitzer, die das Objekt selbst nutzen, können die Aufwendungen wie
Sonderausgaben nach § 7k EStG in gleicher Weise geltend machen. Die erhöhte
Abschreibung sowie der der Sonderausgabenabzug sind vergleichbar mit denen bei
Immobilien als Denkmal und in Sanierungsgebieten. Sie sollen - nach dem vom
Bundestag bereits am 30.6.2011 beschlossenen Gesetzentwurf - auf Baumaßnahmen
anzuwenden, mit denen nach dem 5.6.2011 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2022
beendet sind

Um die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung wird nun schon
mehr als ein Jahr aufgrund der Blockade der Bundesländer gestritten. Bislang
gab es aber nur Streit um die Finanzierung und auch der Vermittlungsausschuss
von Bundestag und Bundesrat keinen Durchbruch im Streit um die steuerliche
Förderung energetischer Gebäudesanierungen Der Ausschuss vertagte daher seine
Beratungen zu den Vorhaben erneut - Ende offen. Das FinMin Baden-Württemberg
hatte am 16.10.2012 zumindest einen Kompromissvorschlag zur steuerlichen
Absetzbarkeit von Gebäudesanierungen unterbreitet, wonach das Programm
abgespeckt wird und es zu einem fünfjährigen steuerlichen Abzugszeitraum kommt.

2.2.9.2 Abbau der kalten
Progression

Im unserem System des progressiv ausgestalteten Einkommensteuertarifs profitiert
der Staat von systembedingten Steuermehreinnahmen, die über den Effekt der
kalten Progression entstehen. Diesen nicht gewollten Steuerbelastungen soll
schon länger durch eine Abmilderung des Einkommensteuertarifs entgegengewirkt
werden. Das Gesetz zum Abbau der kalten
Progression soll vor diesem Hintergrund sicherstellen, dass alle Bürger und
vor allem gering verdienende Arbeitnehmer ab den Jahren 2013 und 2014 von
Wirkungen der kalten Progression entlastet werden. Der geplante Ausgleich hat
ein geringes Volumen von insgesamt 6 Mrd. EUR pro Jahr. Die Umsetzung erfolgt
2013 und 2014 in 2 Schritten, indem der Grundfreibetrag - insgesamt 350 EUR
oder 4,4 % - auf 8.354 EUR gesenkt wird, zum 1.1.2013 auf 8.130 und zum
1.1.2014 auf 8.354 EUR. Der bisherige Grundfreibetrag von 8.004 EUR gilt damit
für die VZ 2010 bis 2012. Dieser Betrag bleibt steuerfrei, erst Einkommen ab
einem Euro über diesem Betrag werden besteuert. Im Gleichlauf wird der
Tarifverlauf bis 2014 ebenfalls um insgesamt 4,4 % im Bereich der
Progressionszonen bis zum Erreichen des Höchststeuersatzes von 42 % angepasst.
Der Eingangssteuersatz bleibt mit 14 % unverändert, es erfolgt keine weitere
Absenkung. Damit wird dem Effekt der kalten Progression gegengesteuert, indem
jedes Einkommen genau um den Betrag entlastet wird, um den es durch den
progressiven Einkommensteuertarifs belastet wird. Anschließend will die
Bundesregierung alle 2 Jahre überprüfen, wie die kalte Progression wirkt und ob
nachgesteuert werden muss. Dann können Grundfreibetrag und Tarifverlauf
daraufhin entsprechend erneut angepasst werden.

Wichtig

Der Spitzensteuersatz in Form der Reichensteuer von 45 % ist von dieser
Verschiebung ausgenommen und gilt ab 2013 bereits ab einem zu versteuernden
Einkommen von 250.000 EUR je Person. Damit sinkt er insoweit von derzeit
250.730 EUR. Es bleibt aber unverändert dabei, dass der Aufschlag von 3 % auf
den regulären Spitzensteuersatz von 42 % für Gutverdiener nur auf das die
Betragsgrenze übersteigende Einkommen angewendet wird.

Bis Ende 2012 sollen die Beratungen zum Abbau der kalten Progression im
Vermittlungsausschuss fortgesetzt werden, um in diesem 3. Versuch eine Einigung
zu erreichen und die Fortsetzung der heimlichen Steuererhöhungen zu umschiffen.
Die Opposition will im Gegenzug höhere Belastungen für Gutverdienende. Der
Finanzausschuss hatte bislang empfohlen, das Gesetz wegen der damit verbundenen
Belastung der öffentlichen Haushalte nicht zu beschließen. Damit ist das
Gesetzesvorhaben vorerst vom Tisch.

Wichtig

Nach dem Neunten Existenzminimumbericht der Bundesregierung muss der Grundfreibetrag -
unabhängig vom Gesetz - in 2 Stufen bis 2014 um insgesamt 348 auf 8.352 EUR
angehoben werden, zunächst für 2013 auf 8.124 EUR und im Folgejahr ist eine
weitere Erhöhung nötig. Diese Zahlen entsprechen nahezu genau denen des
Gesetzentwurfes. Da der höhere Grundfreibetrag verfassungsrechtlich geboten
ist, würde ihn wohl auch die Opposition im Bundesrat mittragen. Denn es besteht
ein Anspruch darauf, die lebensnotwendigen Kosten Ernährung, Kleidung, Hausrat,
Miete und Heizung aus unversteuertem Einkommen bestreiten zu können. 2014 ist
darüber hinaus auch eine Erhöhung des Kinderfreibetrags erforderlich, wobei
eine Anhebung auch eine Aufstockung des Kindergelds nach sich ziehen könnte.
Zuvor besteht noch kein Handlungsbedarf.

2.2.9.3 Besteuerung in
der Schweiz

Völlig offen und möglicherweise auf der Kippe steht auch die Umsetzung des von der
Bundesregierung als Gesetzentwurf vorgelegten neuen deutsch-schweizerischen
Doppelbesteuerungsabkommens ab dem 1.1.2013, das fast täglich politisch
diskutiert wird. Kapitalerträge deutscher Anleger sollen in der Schweiz in
Zukunft wie in Deutschland besteuert werden und dafür sollen Schweizer
Zahlstellen eine der Abgeltungsteuer entsprechende Quellensteuer erheben. Für
die Vergangenheit wurde ein Verfahren zur Nachversteuerung bisher
unversteuerter Vermögenswerte in der Schweiz vereinbart. Dafür wird das Ende
2010 auf schweizerischen Konten oder Depots vorhandene Kapital zugrundegelegt.
Die Nachversteuerung von schweizerischen Behörden erfolgt pauschal und anonym
durch eine Einmalzahlung. Auf nach dem Inkrafttreten des Gesetzes anfallende
Erbschaften soll eine Steuer von 50 % erhoben werden. Das soll für 2013 zu
Mehreinnahmen von 1,62 Mrd. EUR führen.

Das Steuerabkommen droht am Widerstand von SPD und Grünen im Bundesrat zu
scheitern. Die schwarz-gelbe Koalition ist auf Stimmen der Opposition
angewiesen. Der Bundestag hatte das Steuerabkommen mit der Schweiz in
namentlicher Abstimmung gebilligt. Mit der Mehrheit von Union und FDP passierte
der Entwurf (BT-Drucks. 17/11096) am 25.10.2012 das Parlament. Im Bundesrat
hingegen formiert sich rot-grüner Widerstand. Ohne die Zustimmung der
Länderkammer kommt der Vertrag mit der Schweiz nicht zustande. In der Schweiz
wurde das Abkommen bereits ratifiziert.

Kritiker sowie SPD und Bündnis 90/Die Grünen lehnen vor allem die anonyme
Nach-Besteuerung von deutschem Schwarzgeld ab und sehen darin eine
ungerechtfertigte Besserstellung von Steuerhinterziehen gegenüber ehrlichen
Sparern. Schweizer Banken warnen vor einem Scheitern und lehnen
Nachverhandlungen strikt ab. Aus Sicht der Schweizerischen Bankiervereinigung
sind die Eidgenossen Deutschland bei den Steuersätzen, Kontrollen oder
Garantiezahlung weit entgegengekommen, jede weitere Anpassung bringt diese
Beurteilung ins Wanken.

Wichtig

Die Schweiz teilt die 10 Staaten bzw. Territorien mit, wohin Personen Vermögen
überwiesen haben, die ihr Konto oder Depot zwischen der Unterzeichnung und dem
Inkrafttreten aufgelöst haben (BT-Drucks. 17/10876 vom 27.9.2012).

2.2.9.4 Reaktivierung
der Vermögensteuer

Ein
Gesetzentwurf zur Wiederbelebung der Vermögensteuer als Initiative der
Bundesländer steht zwar nicht unmittelbar bevor, ist aber realistisch. Denn die
FinMin von Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt
und Schleswig-Holstein arbeiten derzeit an der Ausgestaltung einer
Wiedereinführung der Vermögensteuer. Unklar sind noch die Höhe der Freibeträge,
Vergünstigungen für produktives Betriebsvermögens und wie Gestaltungsmissbrauch
ausgeschlossen werden kann.

2.2.9.5
Verfassungswidrige Erbschaftsteuer

Der
BFH legt das ErbStG in der Fassung 2009 dem BVerfG zur Entscheidung vor und
insbesondere die Begünstigung des Betriebsvermögens als der Kernbestandteil der
Erbschaftsteuerreform 2009 steht auf dem Prüfstand. Sollte die derzeitige
Rechtslage verfassungswidrig sein, kommt in der Praxis ein in sich schlüssiges
Gesamtkonzept in Frage oder aber die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird -
ähnlich wie 2006 wie der Vermögensteuer - gleich ganz abgeschafft. Aufgrund der
beanstandeten Begünstigungen ist eher mit einer höheren Besteuerung von
Betriebsvermögen zu rechnen, allerdings wohl nicht rückwirkend.

3 Bewährte Maßnahmen

Unternehmer
können bis Jahresende Gestaltungsspielräume nutzen, um gezielt Gewinne zu
minimieren oder Verluste zu produzieren. Hierzu können sie neben den bekannten
Maßnahmen auch solche nutzen, die zwar nicht neu, aber ihnen bislang unbekannt
sind. Sie sollten dabei aber auch aktuelle Rechtsprechung und
Verwaltungsanweisungen mit berücksichtigen. Nachfolgend ein Überblick über die
Gestaltungsmöglichkeiten.

Durch
geschickte Gestaltung lassen sich gezielt Verluste realisieren, Einnahmen und
Ausgaben einem bestimmten Wirtschaftsjahr zurechnen oder vor einer anstehenden
Gesetzesänderung noch schnell die günstigeren Alt-Regeln anwenden. Das Sichern
der alten Rechtslage ist legal und gehört zur grundrechtlich geschützten
allgemeinen wirtschaftlichen Handlungsfreiheit[1]. Steuerpflichtige haben es
bis an die Grenze des Gestaltungsmissbrauchs selbst in der Hand, durch
vertragliche Vereinbarungen von gesetzlich zulässigen Steuerbefreiungen in
möglichst hohem Maße Gebrauch zu machen[2].

Wichtig

Kein
Steuerpflichtiger ist verpflichtet, seinen Sachverhalt so zu gestalten, dass
ein Steueranspruch entsteht. Denn das Bestreben, Steuern zu sparen, macht für
sich allein eine Gestaltung noch nicht unangemessen (BT-Drucks. 17/9870 vom
5.6.2012).

Unter
dieser Ausgangsbedingung erfolgen nachfolgend praxisrelevante Hinweise - sowohl
zu bewährten Umsetzungen als auch zu aktuellen Rechtstendenzen.

3.1 Bewährte
Jahresabschlussarbeiten

Zum
Jahreswechsel ändern sich die Tarife
bei Einkommen-, Abgeltung-, Gewerbe-, Körperschaft- und Umsatzsteuer sowie für
nicht entnommene Gewinne nicht (marginale Auswirkungen bei der kalten
Progression sind unbeachtlich), sodass gezielte Anpassungsmaßnahmen in dieser
Hinsicht entfallen können. Der progressive Tarif fällt umso höher aus, je
größer das Einkommen ist, insoweit führt eine Verlagerung von Einnahmen oder
Ausgaben zu einer niedrigeren Steuerbelastung im jeweiligen Jahr, sofern ein
schwankendes Einkommen vorliegt. Die Reichensteuer mit 45 % wirkt ab 250.731
EUR pro Person, bei Zusammenveranlagung 501.460 EUR. Da von jedem Euro oberhalb
der Grenze 3 % mehr Steuern abgeführt werden müssen, kann es sich lohnen,
Einnahmen nach 2013 zu verschieben oder Ausgaben ins laufende Jahr vorzuziehen,
um damit die Schwelle leicht zu unterschreiten.

Eine
weitere Alternative, den progressiven Tarif langfristig zu senken, ist der Übertrag von Einkünften auf den Nachwuchs,
was auch zusätzliche Freibeträge nutzbar machen kann. Denkbar ist z. B. die
unternehmerische Beteiligung oder die Zuwendung von Mietimmobilien und
Kapitalvermögen unter Ausnutzung des persönlichen Schenkungsteuer-Freibetrags
von 400.000 EUR bei Kindern und 200.000 EUR bei Enkeln. Bei Bankguthaben ist
insbesondere bei Minderjährigen die Zurechnung wichtig, Eltern dürfen nicht
mehr für eigene Zwecke darauf zugreifen können[1].

3.1.1
Gewinnverlagerung

Verlagerungsmaßnahmen
sind nur ratsam, sofern das der finanzielle und wirtschaftliche
Handlungsspielraum zulässt. Hierbei ist zwischen den Gewinnermittlungsarten zu
unterschieden.


• Bilanzierende verschieben oder ziehen laufende Geschäftserträge vor, indem
Lieferungen an Kunden 2012 oder erst 2013 erfolgen oder Leistungsempfänger
Auftragsarbeiten vor oder nach dem Jahreswechsel abnehmen. Darüber hinaus
bietet sich als Gewinnminderung noch für 2012 Aufwand für Erhaltungs- und
Instandsetzungsarbeiten, Kauf von GWG, Werbe- oder Beratungsleistungen oder die
Zusage von Gratifikationen, Pensionen oder sonstigen Ansprüchen an die
Belegschaft an. Denkbar ist auch die Einstellung von Angehörigen auf
400-EUR-Basis oder als kurzfristig Beschäftigte um Vorweihnachts- und
Jahresendgeschäft inkl. Inventur zu bewältigen. Arbeitslohn und
Arbeitgeberabgaben mindern in voller Höhe den Gewinn und die Verwandten müssen
nichts versteuern.


• Steht noch eine Gewinnausschüttung
an, ist bei der Terminwahl auch die Einkommenssituation des
GmbH-Gesellschafters zu beachten. Bei ihm kommt es grundsätzlich mit
Überweisung oder Gutschrift auf dem GmbH-Verrechnungskonto zu Einnahmen, bei
Mehrheitsgesellschaftern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit. Diese vorzeitige
Zufluss-Fiktion - auch bei Geschäftsführergehalt oder Mietzahlung - gilt aber
nur, wenn die GmbH den Zahlungsanspruch als Verbindlichkeit ausweist[1].
Ausschüttungen unterliegen der Abgeltungsteuer. Für den Abzug der mit der
Beteiligung zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten lohnt der Antrag
auf Anwendung des individuellen Einkommensteuertarifs, wenn die Person ab 25 %
an der GmbH beteiligt oder bei geringerer Quote etwa als Geschäftsführer
beruflich tätig ist.


• EÜR-Rechner treffen grundsätzlich zunächst einmal eine Entscheidung für oder
gegen die Bilanz und nutzen wie Vermieter das Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG, indem sie ihre Leistungen
vorziehen oder verzögern und betrieblichen Aufwand noch im laufenden Jahr oder
nach Silvester begleichen. Das stellt grundsätzlich keinen
Gestaltungsmissbrauch dar[2]. Das Verausgabungsprinzip gelingt nach § 4 Abs. 3
Satz 4 EStG jedoch nicht bei bestimmtem Umlaufvermögen (Anteil an
Kapitalgesellschaft, Wertpapiere, Forderungen, Rechte, Grundbesitz).
Betriebsausgaben liegen dort erst bei Zufluss des Verkaufserlöses vor.
Erwägenswert sind zudem Vorauszahlungen über maximal 5 Jahre, erst bei einem
längeren Zeitraum wirken sich Betriebsausgaben nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG nur
zeitanteilig aus (Ausnahme marktübliches Disagio).

Wichtig

Zu beachten ist die
Ausnahmeregel des § 11 Abs. 1 und 2 Sätze 2 EStG für regelmäßig wiederkehrende
Leistungen zwischen dem 21.12.2012 und dem 10.1.2013 - etwa bei Leasingraten,
Mieten und Zinsen.

3.1.2 Abschreibung
optimiert einsetzen

Zur
Gewinnminimierung bietet sich generell immer wieder die Ausnutzung der
Abschreibungsregeln an:


• Erwerb von GwG bis 150
bzw. 410 EUR an, da hier selbst ein Kauf am 31.12. die Sofort-AfA in voller Höhe sichert und die zeitanteilige AfA
vermeidet. Der Kauf teurerer beweglicher Anlagegüter lohnt bis Silvester, um
zusätzlich zur linearen die Sonder-AfA
von 20 % gem. § 7g EStG sofort in voller Höhe in Anspruch zu nehmen. Die
vorherige Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist hierfür nicht notwendig.
GWG- und Sonder-AfA gibt es nur bei einer Privatnutzung unter 10 %.

Praxis-Tipp

Für Käufe 2013 - 2015
reichen für den sofortigen GWG-Betriebsausgabenabzug Anschaffungen von bis zu
683 EUR, wenn der Abzugsbetrag genutzt wird: 680 EUR geplanter Erwerb 2014,
Anschaffungskosten minus Investitionsabzugsbetrag (40 % x 680 = 272) 408 EUR.
Diese werden als GWG abgeschrieben.


• Für beabsichtigte Erwerbe 2013 - 2015 ist ein Investitionsabzugsbetrag zu erwägen. Für die Absicht des Kaufs
reicht eine Liste mit der stichwortartigen Angabe der betriebsinternen
Bestimmung, Stückzahlen und Summe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten. Droht 2012 eine Überschreitung des Schwellenwerts von
235.000 EUR, führen getätigte Entnahmen (Personenunternehmen) oder
Gewinnausschüttungen (GmbH) zur Grenzunterschreitung.


• Ein Wechsel von der
degressiven auf die lineare AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern bringt
Vorteile, wenn die Gegenstände schon länger im Betrieb sind und die
verbleibende Restnutzungsdauer maximal 4 Jahre beträgt. Dann ist die lineare
Abschreibung meist höher.


• Die wenig beachtete Abschreibung
nach Maßgabe der Leistung gem. § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG kommt bei beweglichen
Anlagegütern in Betracht, wenn deren Verschleiß starke Nutzungsschwankungen
(Anzahl Arbeitsvorgänge, Betriebsstunden, Kilometer, R 7.4 Abs. 5 EStR)
aufweist und der aufs Jahr 2012 entfallende hohe Umfang der Leistung nachgewiesen
wird.


• In der Handelsbilanz muss und in der Steuerbilanz kann die Teilwert-AfA bei voraussichtlich
dauernder Wertminderung vorgenommen werden[1]. Das sollte steuerlich
insbesondere bei hohen Verlustvorträgen unterbleiben.

Wichtig

Das Wahlrecht ist nicht
auf das Jahr des Eintretens der Wertminderung beschränkt und die Teilwert-AfA
kann später nachgeholt werden, sofern die Wertminderung dann noch von Dauer
ist. Bei der EÜR ist sie nicht einsetzbar und bei Aktien und GmbH-Anteilen nur
begrenzt durch das Teileinkünfteverfahren bei Einzelunternehmen und Personen-
sowie das Verlustabzugsverbot in § 8b Abs. 2 KStG bei Kapitalgesellschaften.

3.1.3 Weitere
lukrative Tipps


• Im Hinblick auf das zu erwartende Jahreseinkommen ist eine Anpassung der ESt-Vorauszahlungen noch
rückwirkend für 2012 oder im Vorgriff für 2013 zu prüfen. Nachzahlungszinsen
können durch den rechtzeitigen Antrag auf Erhöhung vermieden werden.

Praxis-Tipp

Eine freiwillige
Zahlung wird als Antrag auf Anpassung der bisher festgesetzten Vorauszahlungen
angesehen (Nr. 15 AEAO zu § 233a), die nachträgliche Erhöhung zur Einkommen-
und Körperschaftsteuer erfolgt nur dann, wenn der Erhöhungsbetrag mindestens
5.000 EUR beträgt (§§ 37 Abs. 5 Satz 2 EStG, 31 Abs. 1 KStG).


• Stellt sich im Rahmen der Abschlussarbeiten für 2012 heraus, dass
eine Vorjahresbilanz nicht korrekt
war, darf der Steuerpflichtige. nach § 4 Abs. 2 EStG - ausgehend von den
Grundsätzen des Bilanzzusammenhangs - seine Bilanz auch nach der Einreichung
beim Finanzamt korrigieren. Das bietet ihm zudem die Möglichkeit, einen
zulässigen durch einen anderen zulässigen Bilanzansatz zu ersetzen. Diese
Rückwärtsberichtigung gelingt aber nur, soweit der auf der zu ändernden Bilanz
beruhende Steuerbescheid nach den AO-Vorschriften änderbar ist. Als Folge
hieraus kann nur die Schlussbilanz des ersten noch offenen Folgejahres
berichtigt werden kann.


• Gemischte Aufwendungen sowohl aus beruflichem/betrieblichem als
auch aus privatem Anlass lassen sich jetzt grundsätzlich in abziehbare
Betriebsausgaben/Werbungskosten und nicht abziehbare Lebenshaltungskosten
aufteilen; das gilt für alle Gewinn- und Überschuss-Einkunftsarten[1]. Insoweit
sollten Buchungsvorgänge 2012 auf Gewinnminderungspotenzial durch die Erzielung
weiterer Betriebsausgaben durchforstet werden. Damit Unternehmer dies
erfolgreich in der GuV für 2012 berücksichtigen können, müssen sie die
betriebliche Veranlassung nachweisen sowie nachvollziehbare
Aufteilungskriterien vorlegen. Gelingt das nicht, kommt nämlich weiterhin
insgesamt kein Abzug in Betracht[2]. Das betrifft auch in ähnlicher Weise den
Werbungskostenabzug der Belegschaft.

Praxis-Tipp

Die geänderte
Rechtsansicht zu Mischkosten hat neben Geschäftsreisen auch Auswirkungen auf
andere Bereiche wie etwa das häusliches Arbeitszimmer bei privater
Mitbenutzung, Sprachkurse im Ausland, Arbeitgebererstattung von Kurkosten,
Aufwendungen für Tages-, Wochen- und Börsenzeitungen, Bücher als Arbeitsmittel,
Diensthund oder Golfclubbeiträge und die Feier zum Firmenjubiläum mit
Geschäftsfreunden und Privatgästen des Inhabers.


• Für Selbstständige kommt der Abschluss einer Rürup-Rente in Betracht. Die Beiträge wirken sich 2012 zusammen mit
den übrigen Altersvorsorgeaufwendungen bis zu 14.800 EUR (Ehegatten das
Doppelte) als Sonderausgaben aus. Bei Vertragsabschluss 2012 muss der Sparer
bei Auszahlung mindestens 62 Jahre alt sein. Ab 2013 soll der Höchstbetrag von
20.000 auf 24.000 EUR steigen.


• Zum Jahresende ist zu überlegen, ob und inwieweit der Rahmen für
steuerfreie oder steuerbegünstigte Zuwendungen an Arbeitnehmer noch
ausgeschöpft werden kann, indem zusätzliche Bezüge oder eine Gehaltsumwandlung
vereinbart werden - z. B. zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlte 500
EUR je Mitarbeiter und Jahr gem. § 3 Nr. 34 EStG zur Verbesserung des
Gesundheitszustands oder zur Unterbringung und Betreuung von nicht
schulpflichtigen Kindern gem. § 3 Nr. 33 EStG.


• Wird der Firmenwagen
nur gelegentlich für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte genutzt, darf der geldwerte
Vorteil nach der tatsächlichen Anzahl der Fahrten durch Einzelbewertung mit
0,002 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) je Entfernungskilometer berechnet und
muss nicht mit 0,03 % vom Listenpreis erfasst werden. Die Einzelbewertung ist
aber nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber monatlich schriftlich
erklärt, an welchen Tagen er den Firmenwagen für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte
genutzt hat[3]. Der 0,002 %-Ansatz lohnt bei weniger als 15 Fahrten/Monat und
180 Fahrten/Jahr.

Wichtig

Diese Grundsätze sind
im Rahmen der Gewinnermittlung nicht anzuwenden, für Betriebs-Kfz gelten stets
0,03 %[4]. Unternehmern bleibt also kaum etwas anderes übrig, als gelegentlich
zurückgelegte Strecken über ein Fahrtenbuch nachzuweisen.


• Private
Weihnachtsgeschenke (z. B. Büromaterial,
Handy oder Laptop) können ins Betriebsvermögen eingelegt und noch fürs laufende
Jahr abgeschrieben werden.

3.1.4 Hinweise für die
GmbH


• Das Halb- und Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG greift
entgegen der Verwaltungsansicht[1] nicht bei im Betriebsvermögen gehaltenen
Gesellschafterkrediten bzw. -bürgschaften (z. B. Darlehen an die Betriebs-GmbH
im Rahmen einer Betriebsaufspaltung[2]). Damit wirkt sich die Teilwert-AfA
nicht nur zu 60 %, sondern zu 100 % gewinnmindernd aus. Das gilt jetzt auch bei
fremdunüblichen (z. B. unverzinslichen, zinsvergünstigten oder ungesicherten)
Darlehen.


• Zur Vermeidung einer vGA
empfiehlt es sich, bestehende Verträge auf ihre Angemessenheit und
Fremdüblichkeit hin zu überprüfen. Ist ein Gesellschafter allein oder -
aufgrund gleichgerichteter Interessenlage - gemeinsam mit anderen
Gesellschaftern beherrschend an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, sind beabsichtigte Vertragsänderungen noch
in 2012 vorzunehmen, wenn sie ab 2013 gelten sollen.


• Steht einen Gesellschafter-Geschäftsführer ein Pkw der GmbH auch zur Privatnutzungzur
Verfügung, kann das verschiedene Auswirkungen haben. Die OFD Niedersachsen
erläutert in der Verfügung vom 22.8.2012 (S 7100 - 421 - St 172) die
umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung.


• Die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer hängt von der
Einhaltung einer Vielzahl von Kriterien ab, die anlässlich des Jahreswechsels
kritisch überprüft werden sollten. Bei der Berechnung der Pensionsrückstellung
für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Anpassung an das
gesetzliche Renteneintrittsalter von 67 Jahren nach R 6a Abs. 8 EStR zu
beachten. Hierdurch fallen die Rückstellung geringer und der Gewinn höher aus.
Eine Anpassung der Pensionszusage auf das um 2 Jahre erhöhte Mindestalter kann
ratsam sein, etwa indem als Ausgleich für den späteren Pensionsbeginn eine
höhere Rente zugesagt wird.


• Wollen Gesellschafter-Geschäftsführer die gute Ertragslage ihrer
GmbH für eine Gehaltserhöhung
nutzen, brauchen sie einen rechtswirksamen Beschluss der Gesellschafterversammlung.
Für den Geschäftsführer der 1-Personen-GmbH genügt dazu ein schriftlicher
Entschluss. Bei mehreren Gesellschaftern wird die vereinbarte Gehaltserhöhung
ab dem Jahreswechsel steuerlich nur anerkannt, wenn die Gesellschafterversammlung
richtig einberufen und ein rechtskräftiger Beschluss gefasst wird.


• Ende 2012 läuft die nicht verlängerbare Einreichungs- und Veröffentlichungsfristfür das Geschäftsjahr 2011
ab und der Jahresabschluss muss dem elektronischen
Bundesanzeiger spätestens an Silvester vorliegen.


• Möglich ist der Abzug von Schuldzinsen,
die nach der Veräußerung einer wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen,
weil der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung
aufgenommenen Darlehens ausreicht. Allerdings ist das
Werbungskostenabzugsverbot in § 20 EStG zu beachten[3].


• Droht zum Jahresende die Zinsschranke
des § 8a KStG, sind rechtzeitig Zinsminderungsstrategien oder die Anwendung der
Escape-Klausel zu prüfen. Zudem ist noch die schädliche Gesellschafter-Fremdfinanzierung zu prüfen, wenn die
daraus resultierenden Zinsaufwendungen mehr als 10 % des gesamten Zinssaldos
betragen und es sich um Darlehen durch zu mehr als 25 % beteiligte
Gesellschafter handelt.


• Unverzinsliche
Gesellschafterdarlehen an eine GmbH sind
abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) während die an eine Personengesellschaft
nicht abzuzinsen sind, sie sind korrespondierend in der Sonderbilanz des
Gesellschafters zu aktivieren.


• Bei GmbH-Gesellschafterdarlehen
vom zu mehr als 25 % beteiligten Gesellschafter, einer nahe stehenden Person
oder einem rückgriffsberechtigten Dritten wird grundsätzlich eine vGA
angenommen, wenn eine Gewinnminderung aus Teilwert-AfA, Ausfall oder Verzicht
auf Gesellschafterdarlehen resultiert. Dieser Einstufung lässt sich mit dem
Nachweis entgehen, dass sich unter gleichen Umständen und Konditionen ein
fremder Dritter genauso verhalten hätte.


• Soll ein Verlust nach § 17
EStG noch 2012 entstehen, muss das wirtschaftliche Eigentum vor dem
Jahreswechsel übergehen.


• Sollen GmbH-Anteile
verschenkt werden, ist dies über § 13a ErbStG nur dann begünstigt, wenn die
Beteiligung mehr als 25 % beträgt. Die neuen ErbStR zeigen jedoch über eine
Poolvereinbarung einen Ausweg, indem sich mindestens 2 Gesellschafter
verpflichten, einheitlich über die Anteile zu verfügen und das Stimmrecht
auszuüben. Kommt es über die Zusammenrechnung auf eine Anteilsvereinigung von
mindestens 25,1 %, liegt begünstigtes Betriebsvermögen vor.

3.1.5
Umsatzsteuer-Politik


• Bei teilweise unternehmerisch und privat genutzten Gebäuden ist
(außer in Altfällen) der Vorsteuerabzug durch § 15 Abs. 1b UStG nur noch
insoweit möglich, als die Kosten der Verwendung des Grundstücks für
unternehmerische Zwecke dienen. Im Gegenzug entfällt die Besteuerung der
unentgeltlichen Wertabgabe. Zu gemischt genutzten Gebäuden wurde Abschn. 15.17
UStAE komplett neu gefasst.

Praxis-Tipp

Nicht betroffen von
der Vorsteuerkürzung ist die Fotovoltaikanlage, auch wenn die Solarzellen auf
dem Hausdach installiert werden. Denn eine Solaranlage gilt als selbständiges,
vom Gebäude losgelöstes bewegliches Wirtschaftgut, sodass die
Anschaffungs-/Herstellungskosten auf einen eigenen, abnutzbaren und beweglichen
Gegenstand entfallen.


• Sofern Gegenstände, die sowohl (zu mindestens 10 %)
unternehmerisch als auch privat genutzt werden, im Jahr 2012 angeschafft,
hergestellt oder mit deren Herstellung begonnen wurde, kann der Unternehmer
diese in vollem Umfang seinem Unternehmen zuordnen. Die Zuordnung zum
Unternehmen muss nach der BFH-Rechtsprechung spätestens bis zum 31.5. des
Folgejahres (gesetzlicher Abgabezeitpunkt für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung)
erfolgen. Ende Mai ist auch dann maßgeblich, wenn eine Fristverlängerung für
die Abgabe der Jahreserklärung besteht.

Praxis-Tipp

Wird die
Jahreserklärung nicht bis zum 31.5. eingereicht, sollte dem Finanzamt
schriftlich bis Ende Mai mitgeteilt werden, dass ein konkreter gemischt
genutzter Gegenstand vollständig dem Unternehmen zugeordnet wird.


• Droht die Umsatzgrenze für
die Ist-Besteuerung von 500.000 EUR oder für Kleinunternehmer 17.500/50.000 EUR knapp überschritten zu werden,
sollten Leistungen erst nach Silvester ausgeführt werden. Dies gilt
entsprechend für den in manchen Branchen zulässigen pauschalierten Vorsteuerabzug gem. §§ 23 UStG i. V. m. 69, 70 UStDV
ohne Belege (61.356 EUR Umsatz).


• Die HERVOR TYP="BOLD">Option zur Steuerpflicht nach §
9 UStG bzw. der Widerruf ist ab dem Eintritt der Bestandskraft der jeweiligen
Steuerfestsetzung nicht mehr möglich (9.1 Abs. 3 UStAE). Daher sollten Anträge
rechtzeitig gestellt werden.


• Bei Ausgabe von Gutscheinen
ist die Umsatzsteuer-Fälligkeit zu beachten. Berechtigen sie zum Kauf aus dem
Warensortiment, ist die Einlösung maßgeblich, bei Bezug einer ganz konkreten
Leistung liegt eine steuerpflichtige Anzahlung durch den Verkauf des Gutscheins
vor[1].


• Bei Umsatzsteuer-Festsetzungen
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung sollte der Ablauf der Festsetzungsfrist
überprüft werden. Wurde die Umsatzsteuererklärung 2007 in 2008 abgegeben,
verjährt sie mit Ablauf des 31.12.2012. Ein rechtzeitiger Änderungsantrag bis
Silvester hält den Fall offen.

3.2 Aktuelle
Entwicklungen

3.2.1 Einkommensteuer


• Durch die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit durch BilMoG
müssen steuerliche Wahlrechte in der
Steuer- und in der Handelsbilanz 2012 nicht übereinstimmend ausgeübt werden.
Anzusetzen ist das Betriebsvermögen nach HGB, sofern das Steuerrecht dieses
nicht durch abweichende Bilanzierungsregeln durchbricht. Steuerlich bestehende
Wahlrechte können unterschiedlich ausgeübt werden und werden vor allem durch
steuerbilanzpolitische Ziele bestimmt, die zu einem möglichst geringen Gewinn
führen[1].

Praxis-Tipp

Nützlich ist eine
tabellarische Übersicht der OFD Münster (Kurzinfo ESt 17/2012 vom 14.9.2012)
zum Inhalt der relativ neuen BilMoG-Regelungen mit entsprechender
HGB-Fundstelle, der Verwendung in der Steuerbilanz und einer nötigen
steuerlichen Korrektur.


• Bei im Kurs gesunken Wertpapieren
sind folgende Aspekte der BFH-Rechtsprechung zur Teilwert-AfA zu beachten:

Wichtig

Bei der Teilwert-AfA
auf Aktienverluste wirkt sich bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften
durch das Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % steuerlich gewinnmindernd aus und
bei Kapitalgesellschaften gem. § 8b Abs. 2 KStG gar nicht.


• Den Investitionsabzugsbetrag
und die Sonder-AfA gibt es nur bei Unterschreitung der relevanten Schwellen
gem. § 7g Abs. 7 EStG, die schon 2011 gesunken waren. Im Jahresabschluss 2010
genutzte höhere Schwellenwerte gelten weiter für den Abzugsbetrag, selbst wenn
die geplante Investition erst im Jahre 2013 erfolgt. Förderung gibt es nur für
bewegliche und nicht für immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software. Laut BFH
muss bei Betriebseröffnung die Investitionsabsicht für die Bildung des
Abzugsbetrags jetzt nicht mehr durch eine verbindliche Bestellung nachgewiesen
werden. Daher können Existenzgründer eine voraussichtliche Investition ohne
Bestellung auch durch konkrete Vertragsverhandlungen oder die tatsächliche
Umsetzung nach dem Bilanzstichtag belegen. Besonders relevant ist dies bei der
erstmalig geplanten Solaranlage auf einem privaten Hausdach. Bloße
Vorbereitungshandlungen wie Kostenvoranschlag oder Informationsveranstaltung
reichen dem BFH aber nicht aus.

Praxis-Tipp

Der im Geschäftsjahr
2010 gebildete Abzugsbetrag ist Ende 2012 rückwirkend aufzulösen. Besteht die
Erwerbsabsicht weiterhin, sollte die Investition noch im laufenden Jahr
erfolgen.


• Ein Großbetrieb kann - gegen die Ansicht der Finanzverwaltung in H
5.7 Abs. 4 EStH - eine Rückstellung
für die anteiligen Raum-, Steuerberater- und eigenen Personalkosten einer künftigen Betriebsprüfung bilden, auch
wenn am Bilanzstichtag keine Prüfungsanordnung vorliegt[6]. Dies gilt aber
ausschließlich für Großbetriebe, andere Unternehmen können keine entsprechende
Rückstellung bilden. Für Mittel- und Kleinbetriebe besteht nämlich keine
vorwiegende Wahrscheinlichkeit, dass für abgelaufene VZ eine steuerliche
Außenprüfung erfolgt. Deshalb ist hier auch weiterhin auf das Vorliegen einer
Prüfungsanordnung abzustellen.


• Zur Überlassung eines PKW durch eine Kapital- oder
Personengesellschaft an ihren Gesellschafter/Geschäftsführer zur privaten
Nutzung siehe ausführlich OFD Niedersachsen, Verfügung vom 22.8.2012[7].


• Zu Geld- oder Sachspenden
aus dem Betriebsvermögen siehe BMF, Schreiben v. 30.8.2012[8]. Diese wirken
sich mit 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 0,4 % der Summe von Umsätzen
und Gehältern aus. Begünstigt sind jetzt auch Auslandsspenden[9].


• Unternehmern bleibt jetzt mehr Zeit bei Rücklagen für Ersatzbeschaffung, um zunächst einen Steuergewinn zu
vermieden. Bislang hatten sie ein Jahr Zeit (Gebäude 2 Jahre), um die
Reinvestition vorzunehmen. Nun verlängert der BFH die Frist auf 4 bzw. bei
Gebäuden auf 6 Jahre, entsprechend der Reinvestitionsfristen der 6b-Rücklagen.


• Müssen bei Rangrücktrittsvereinbarungen
die Verbindlichkeit nur aus künftigen Gewinnen oder Liquidationsüberschüssen
und nicht auch aus sonstigem Vermögen erfüllt werden, ist der Bilanzposten laut
BFH gewinnerhöhend aufzulösen, was zu erheblichen Steuerbelastungen für das
Unternehmen führen kann und somit eine beabsichtigte Sanierung gefährdet.
Rangrücktritte sollten daher mit einem Zusatz angepasst werden, dass die
Verbindlichkeit auch aus sonstigem Vermögen zu bedienen ist.


• Bei Überentnahmen nach
§ 4 Abs. 4a EStG ist der betriebliche
Schuldzinsenabzug nach dem BFH bei Darlehen, die zur Finanzierung von
Anlagegütern verwendet worden sind, auch dann zulässig, wenn das sog.
Investitionsdarlehen auf ein betriebliches Girokonto fließt. Der Unternehmer
muss den Kreditbetrag nur binnen 30 Tagen nach Eingang zur Bezahlung der
Anlagegüter verwenden und die Zinsen sind trotz vorhandener Überentnahmen voll
absetzbar. Bei mehr als 30 Tagen Differenz muss der Finanzierungszusammenhang
nachgewiesen werden, was in der Praxis wohl schwierig sein wird. Ähnlich sieht
es beim Girokonto aus. Wird hierüber Anlagevermögen ohne Kredit bezahlt, sind
die Sollzinsen auf dem Geschäftskonto trotz Überentnahme abziehbar.

Praxis-Tipp

Ratsam ist, das
Investitionsdarlehen von vornherein auf ein gesondertes Konto auszahlen zu
lassen. Hier kommt es auf die 30 Tage nicht an. Denkbar ist ein Unterkonto des
laufenden Geschäftskontos.

Wichtig

Bei der Berechnung der
Überentnahmen startet das Wirtschaftsjahr 1999 beim Kapitalkonto mit
Anfangsbestand 0, frühere Unterentnahmen zählen nicht[10]


• Gibt der Betrieb etwa in der Vorweihnachtszeit Gutscheine aus, die
einen Anspruch auf Preisermäßigung von Dienstleistungen im Folgejahr gewähren,
sind im Ausgabejahr weder Verbindlichkeiten noch Rückstellungen zu bilanzieren[11].

3.2.2 Umsatzsteuer


• Beträgt die Steuer für das Vorjahr nicht mehr als 1.000 EUR, kann
das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe
von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen
befreien. Nach Auffassung der Finanzverwaltung unterbleibt die Befreiung in
begründeten Einzelfällen[1]:

◦ bei nachhaltiger
Veränderung in der betrieblichen Struktur,

◦ wenn der Steueranspruch
gefährdet erscheint bzw.

◦ wenn im laufenden Jahr
mit wesentlich höherer Umsatzsteuer zu rechnen ist.


• Für bis Ende 2012 ausgeführte Umsätze wird auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs
nicht beanstandet, wenn Unternehmer bei unbefristeten Miet- oder Pachtverträgen
zu wesentlichen Betriebsgrundlagen einvernehmlich davon ausgehen, dass keine
Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG vorliegt[2].


• Für die Vorsteuer muss
das Zuordnungswahlrecht für gemischt
genutzte Gegenstände nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung bis zum 31.5.2013
ausgeübt werden, um den vollständigen Vorsteuerabzug vorzunehmen, indem der
Unternehmer den Gegenstand voll seinem Unternehmen zuordnet. Ende Mai ist auch
dann maßgeblich, wenn das Finanzamt Fristverlängerung für die Abgabe der
Jahreserklärung 2012 gewährt.


• Laut geänderter Rechtsprechung und Verwaltungsansicht ist eine Berichtigung der Umsatzsteuer über §
15a UStG erst nach Entgeltrückzahlung
möglich. Gleiches gilt, wenn eine Leistung nach Vereinnahmung rückabgewickelt
oder eine Minderung des Entgelts vereinbart wird.


• Der EuGH soll unter C-395/11 klären, inwieweit das
Reverse-Charge-Verfahren neben sonstigen Baudienstleistungen auch Werklieferungen
betrifft und ob die Verwaltung Untergruppen bilden kann, indem die Umkehr der
Steuerschuld nur eintritt, wenn der Empfänger selbst zumindest 10 % seines
Gesamtumsatzes an Bauleistungen erbringt[3].

3.2.3 Sonstige
Sachverhalte


• Der BFH hat dem BVerfG mit Beschluss vom 27.9.2012 (II R 9/11),
beim BVerfG unter 1 BvL 21/12) die Frage vorgelegt, ob die §§ 13a und 13b
ErbStG zusammen mit zahlreichen anderen Verschonungen wegen Verstoßes gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig sind.


• Ob und inwieweit Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1 GewStG fürs
Finanzamt hinzugerechnet werden müssen, lässt sich anhand der aktuellen
Verwaltungsansicht beurteilen. Hierzu klärt jetzt ein überarbeiteter
koordinierten Ländererlass vom 2.7.2012[1] viele Anwendungsfragen (siehe dazu
fstk November 2012, S. 31).


• Werden innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % des Kapitals an einen
Erwerber übertragen, liegt ein schädlicher
Beteiligungserwerb vor und insoweit sind die bisher nicht genutzte Verluste nicht mehr abziehbar (§ 8c
Abs. 1 KStG). Das FG Hamburg[2] hat dem BVerfG unter 2 BvL 6/11 Fragen zur
Verfassungsmäßigkeit des § 8c KStG zur Entscheidung vorgelegt, wenn ein
Gesellschafterwechsel bei einer GmbH zum Untergang von Verlusten aus der
bisherigen Tätigkeit führt, die daher für eine spätere Gewinnverrechnung nicht
mehr zur Verfügung stehen. Laut Sächsischem FG ist es hingegen zulässig, dass
nicht ausgeglichenen Verluste bei einer schädlicher Beteiligungsübertragung
vollständig untergehen[3].

Praxis-Tipp

Betroffene GmbHs und
ihre Gesellschafter sollten bereits entstandene und künftig anstehende
Verlustfälle mit begrenzter Verrechnungsmöglichkeit über einen ruhenden
Einspruch offenhalten. Die Verwaltung gewährt AdV, beschränkt beim endgültigen
Ausschluss der Verlustverrechnung bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nach §
8c KStG[4]. Erfolgt der das Verlustabzugsverbot auslösende schädliche
Beteiligungserwerb während des laufenden Wirtschaftsjahres, kann ein bis zu
diesem Zeitpunkt erzielter Gewinn mit dem noch nicht genutzten Verlust
verrechnet werden[5].

 

  1.      Aktien: Nach den Urteilen vom 21.9.2011 (zu Aktien I R   89/10, BFH/NV
  2012 S. 306 und zu Fonds I R 7/11, BFH/NV 2012 S. 310) gelingt die
  Teilwert-AfA bei Aktien und Fonds mit einer Aktienquote im Anlagevermögen,
  wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag um mehr als die Bagatellgrenze von 5 %
  unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Auf Kursveränderungen nach dem
  Bilanzstichtag kommt es nicht an, sie können sich erst am folgenden
  Bilanzstichtag gewinnmindernd auswirken.
  
  2.      Festverzinsliche
  Wertpapieren im Umlaufvermögen:
  Es gibt es keine Teilwert-AfA bei Verlusten, weil der Inhaber am Ende der
  Laufzeit den Nominalwert erhält[2]. Hierzu muss schon ein Bonitäts- und
  Liquiditätsrisiko des Schuldners bestehen und die Rückzahlung gefährdet sein,
  etwa bei Griechenland-Anleihen. Dies muss in der Bilanz für 2012
  berücksichtigt werden[3].
  
  3.      Anleihen im
  Anlagevermögen: Die Bewertung
  festverzinslicher Anleihen im Anlagevermögen bleibt unverändert, wonach die
  Teilwert-AfA nur bis zum Nennwert erlaubt ist[4]. Denkbar ist sie also, wenn
  die Papiere Anschaffungspreise über dem Nominalwert aufweisen.
  
  4.      GmbH-Anteile: Hier existieren keine Börsenkurse und es   erfolgt keine
  Übertragung der Rechtsprechung zur Teilwertabschreibung auf andere
  Wirtschaftsgüter. Es gelten die Grundsätze zu Anleihen[5]
  


 

  1.      DieFörderhöchstgrenze
  in § 10 Abs. 3 EStG für die Basisversorgung im Alter über Beiträge zugunsten
  der gesetzlichen Rentenversicherung, Knappschaft, berufsständischen
  Versorgung, landwirtschaftlichen Alterskasse oder privaten Rürup-Basisrente
  steigt von 20.000 EUR auf 24.000 EUR - Ehepaare 48.000 EUR.
  
  2.      Es gibt diverse Verbesserungen für eine steuerlich   begünstigte Absicherung der Berufsunfähigkeit und
  verminderten Erwerbsfähigkeit. Die neuen Basisrentenverträge gegen die
  Risiken der verminderten Erwerbsfähigkeit sind Risikoversicherungen, bei
  denen kein Kapital angespart wird. Um Missbrauch auszuschließen, ist diese
  Form der Absicherung an eine zusätzliche Auflage gebunden. Bei Eintritt des
  Versicherungsfalls muss eine lebenslange Rente gezahlt werden. Deren Höhe ist
  abhängig davon, wie lange es vom Zeitpunkt des Versicherungsfalls zum
  späteren voraussichtlichen Ausscheiden aus dem Berufsleben ist.
  
  3.      Das neueProduktinformationsblatt
  soll den Wettbewerb der Anbieter entsprechender Vorsorgeprodukte stärken und
  so eine möglichst geringe Kostenbelastung der Produkte erreichen. Es enthält
  alle relevanten Informationen und bildet den prognostizierten Vertragsverlauf
  auf der Grundlage der geplanten Einzahlungen und die Dauer bis zum Beginn der
  Auszahlungsphase ab. Die dadurch geschaffene Transparenz ermöglicht es
  künftig, besser als bisher beurteilen zu können, ob ein Basisrentenvertrag
  den Vorstellungen des Sparers entspricht.
  


 

  Betrieb      Merkmale      Groß      Mittel      Klein   
  Handel      Umsatz      7.300.000      900.000      170.000   
  Gewinn      280.000      56.000      36.000   
  Fertigung      Umsatz      4.300.000      510.000      170.000   
  Gewinn      250.000      56.000      36.000   
  Freie Berufe      Umsatz      4.700.000      830.000      170.000   
  Gewinn      580.000      130.000      36.000   
  Andere
  Leistungsbetriebe
  
  Umsatz      5.600.000      760.000      170.000   
  Gewinn      330.000      63.000      36.000