Mandanten-Information zur E-Bilanz:
Die elektronische Steuerbilanz


 

Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,



nur kurze Zeit nach Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) müssen sich bilanzierende Unternehmen künftig einer weiteren großen Herausforderung stellen. Die Rede ist von der sogenannten E-Bilanz. Die Wurzeln der elektronischen Übermittlung von Bilanzdaten -kurz:
E-Bilanz - sind bereits im Steuerbürokratieabbaugesetz zu finden, das im Dezember 2008 den Deutschen Bundestag passiert hatte und im Anschluss daran durch den Gesetzgeber fixiert wurde. Die E-Bilanz stellt eine weitere Maßnahme der Finanzverwaltung zum nachhaltigen Abbau unnötiger Bürokratie dar.

Mandanten-Information zur E-Bilanz:
Die elektronische Steuerbilanz
1... Einleitung2... Ab wann ist die E-Bilanz Pflicht3... Wer muss eine E-Bilanz erstellen?4... Was muss und was kann
die E-Bilanz enthalten?
5... Welche Form muss die E-Bilanz haben?6... Beispiel: Wie kann die E-Bilanz aussehen7... Was ist zu unternehmen?8... Fazit und Ausblick9... Checkliste

Fest installiert ist der elektronische Datenaustausch bislang in den folgenden Bereichen:

  • elektronische Übermittlung von Steuererklärungen per ELSTER (Elektronische Steuererklärung)
  • elektronische Übermittlung von Umsatzsteuer­voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen
  • Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen in digitaler Form
  • Abruf des elektronischen Steuerkontos, das die gezahlten oder ausstehenden Vorauszahlungen, Nachzahlungen und Erstattungen für verschiedene Steuerarten beinhaltet
  • digitaler Zugriff der Finanzverwaltung auf die EDV- Buchhaltung

Mit der E-Bilanz soll der Unternehmer nach dem Willen des Gesetzgebers dazu verpflichtet werden, künftig auch seine Bilanzdaten auf elektronischem Weg beim Finanzamt einzureichen. Die Papiervariante wird ersetzt durch elektronische Kommunikation, und ein weiterer Schritt in Richtung E-Government ist getan.

Bitte beachten Sie, dass die Mandanten-Information eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann. Sie wurde nach bestem Wissen erstellt, jegliche Haftung muss aber wegen der Komplexität der Materie ausgeschlossen werden. Wenn Sie Fragen haben oder Handlungsbedarf sehen, kontaktieren Sie uns bitte rechtzeitig, damit wir gemeinsam klären können, inwieweit Sie von den Änderungen betroffen sind.


 


 

1. Was ist die E-Bilanz? 

Nach dem Gesetz ist unter der sogenannten E-Bilanz die Verpflichtung der Unternehmer zu verstehen, den Inhalt von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz per Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Bislang wurde der Jahresabschluss erstellt, zu Papier gebracht und postalisch oder persönlich beim Finanzamt eingereicht. Die Papierform soll künftig nicht mehr zulässig sein; an ihre Stelle soll ein einheitliches Datenformat treten, das mittels PC zwischen dem bilanzierenden Unternehmer und der Finanzverwaltung elektronisch ausgetauscht werden kann. Dies erfordert natürlich in erster Linie die Bereitstellung der entsprechenden technischen Voraussetzungen.

1.2    Sinn und Zweck

Sicherlich fragen Sie sich jetzt, ob die Umstellung auf elektronische Bilanzen wirklich sinnvoll ist, und welchen Zweck der Gesetzgeber damit verfolgt.

Begründet wird die Maßnahme zum einen mit der Weiterverfolgung des Bürokratieabbaus, den sich der Gesetzgeber bereits 2008 durch das Steuerbürokratieabbaugesetz auf die Fahnen geschrieben hatte. Zum anderen macht die Finanzverwaltung mit der Einführung der E-Bilanz einen weiteren Entwicklungsschritt ins digitale Zeitalter, nachdem sich - wie eingangs bereits erwähnt - schon verschiedene andere Bereiche der elektronischen Datenübermittlung etabliert haben. Des Weiteren verspricht man sich von dieser Maßnahme eine Optimierung der Arbeitsabläufe zwischen den Unternehmen und der Finanzverwaltung sowie eine Erhöhung der Wirtschaftlichkeit (Kosten- und Zeitersparnis). Schließlich führt die geplante Regelung zu einer Standardisierung der Bilanzgliederung.

2. Ab wann ist die E-Bilanz Pflicht? 

Nach der ursprünglichen, im Einkommensteuergesetz (EStG) verankerten Planung sollte die Übermittlung elektronischer Bilanzdaten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, verpflichtend sein. Zur Sicherstellung der Praxistauglichkeit - sowohl auf Unternehmensseite als auch auf Seiten der Finanzverwaltung - musste von diesem Zeitpunkt abgerückt werden. Mit der Verordnung zur Verschiebung des Anwendungszeitpunkts der E-Bilanz (AnwZpvV) wurde entschieden, dass die Bilanz erstmalig für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2011 elektronisch zu übermitteln ist. Mit der Verschiebung glaubte man gewährleisten zu können, dass alle technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine reibungslose Einführung der E-Bilanz bis zum oben genannten Zeitpunkt bereitstehen. Eine Pilotphase mit ausgewählten Unternehmen auf freiwilliger Basis zeigte jedoch, dass der Umstellungsprozess deutlich aufwendiger ausfiel als im Vorfeld angenommen.

Das durch die Verschiebung gewonnene Zeitfenster hat die Finanzverwaltung außerdem zur Überarbeitung des Anwendungsschreibens zur gesetzlichen Regelung genutzt. Die Überarbeitung enthält nun eine sogenannte Nichtbeanstandungs-sowie eine Härtefallregelung, die die Pflicht zur Datenfernübertragung ein weiteres Mal verschieben:

-    ausländischen Betriebsstätten inländischer Unternehmen,

-    inländischen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen,

-    steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steuerbegünstigter Körperschaften und Vereine sowie bei

-    Betrieben gewerblicher Art juristischer Personen des öffentlichen Rechts

beanstandet es das Finanzamt nicht, wenn die Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstmals durch Datenfernübertragung für Wirtschaftsjahre übermittelt werden, die nach dem 31.12.2014 beginnen, also ab dem Wirtschaftsjahr 2015.

3.   Wer muss eine E-Bilanz
erstellen?

Alle in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Erstellung einer Bilanz ermitteln, müssen die Bilanzdaten in Zukunft auf elektronischem Weg beim Finanzamt einreichen. Betroffen sind demnach:

  • Gewerbetreibende, die nach §§ 140 und 141 AO verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder dies freiwillig tun,
  • Land- und Forstwirte, die nach § 141 AO zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig bilanzieren,
  • Freiberufler, die freiwillig Bücher führen.

3.1    Ausnahmen

Aber keine Regel ohne Ausnahme: So muss die Finanzbehörde nicht auf die elektronische Übermittlung der Bilanzdaten bestehen, wenn dies für den Steuerpflichtigen eine sogenannte unbilllige Härte darstellen würde. Unter unbilliger Härte ist die wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung zu verstehen. Für die Geltendmachung der Härtefallregelung ist ein Antrag bei dem örtlich zuständigen Finanzamt erforderlich.

Aufgrund der gesetzlichen Definition der Härtefallregelung dürften Anträge mit folgenden Inhalten Aussicht auf Erfolg haben:

Für das Finanzamt dürfte für die Entscheidung über den Antrag von zentraler Bedeutung sein, wie detailliert der Antrag begründet wird. Ausschließlich das Argument, die Einführung der E-Bilanz sei in einem so engen Zeitrahmen erfolgt, dass eine elektronische Datenübermittlung nun nicht möglich sei, wird - insbesondere im Zusammenhang mit der zeitlichen Verschiebung des Anwendungszeitpunkts der E-Bilanz um ein Jahr - als Begründung des Härtefallantrags mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausreichen.

Hinweis: Möchten Sie von der Härtefallregelung Gebrauch machen, so sprechen Sie uns bitte an. Gerne prüfen wir mit Ihnen, ob ein Antrag für Sie Aussicht auf Erfolg hat.

3.2.    Sanktionen

Für den Fall, dass die Härtefallregelung nicht greift oder der Antrag gar nicht erst gestellt wird und der Unternehmer seine Bilanzdaten dennoch nicht elektronisch übermittelt, behält sich der Gesetzgeber verschiedene Sanktionen vor:

  • Androhung eines Zwangsgeldes
  • Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Dabei kann sich die Finanzbehörde eines etablierten Instruments bedienen: Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der elektronischen Bilanzdaten ist in einem ersten Schritt die schriftliche Androhung eines Zwangsgeldes möglich. Mit der Androhung ist eine angemessene Frist zur Vornahme der Handlung zu bestimmen, also Abgabe der Bilanzdaten auf elektronischem Weg. Werden die Bilanzdaten nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist elektronisch übermittelt, wird das Zwangsgeld anschließend tatsächlich festgesetzt. Alternativ kann die Finanzbehörde die Besteuerungs­grundlagen schätzen.

4.   Was muss und was kann die E-Bilanz enthalten?

Mit Schreiben vom 16.12.2010 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den für die Übermittlung der E-Bilanz amtlich vorgeschriebenen Datensatz bekanntgegeben. Der Mindestumfang ist im Rahmen dieses Datensatzes als Mussfeld gekennzeichnet und ist zwingend zu übermitteln. Hierbei handelt es sich um folgende Daten:

  • Bilanz
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Ergebnisverwendung
  • Kapitalkontenentwicklung (für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften)
  • steuerliche Gewinnermittlung (für Einzelunternehmen und Personengesellschaften)
  • steuerliche Gewinnermittlung bei Personengesellschaften (zusätzliche Positionen)
  • steuerliche Modifikationen (insbesondere Umgliederung/Überleitungsrechnung)
  • Detailinformationen zu einzelnen Positionen (Kontensalden)

Darüber hinaus besteht selbstverständlich die Möglichkeit, weitere Berichtsbestandteile freiwillig elektronisch zu übermitteln. Dies können beispielsweise sein:

  • Anlagespiegel
  • Anhang
  • Lagebericht
  • Bericht des Aufsichtsrats
  • Eigenkapitalspiegel
  • Kapitalflussrechnung
  • Gesellschafterbeschlüsse
  • Haftungsverhältnisse

Zu beachten ist schließlich, dass auch die nachfolgend aufgeführten aperiodischen Anlässe mit der Einreichung einer elektronischen Bilanz einhergehen:

  • Betriebsgründung/-eröffnung (Eröffnungsbilanz)
  • Gesellschafterwechsel (Zwischenbilanz als Sonderform einer Schlussbilanz)
  • Änderung der Gewinnermittlungsart (Eröffnungs-/Schlussbilanz)
  • Umwandlung (Schluss- und Eröffnungsbilanz)

5.  Welche Form muss die
E-Bilanz haben?

Das BMF sieht dafür standardisierte, hinsichtlich Struktur und Gliederungstiefe verbindlich vorgegebene Taxonomie-Schemata in Form von XBRL-Daten­sätzen vor. Die Kurzform XBRL steht für eXtensible BusinessReporting Language. Hierbei handelt es sich um einen weltweit verbreiteten Standard für den elektronischen Austausch von Unternehmensdaten.

     Hinweis:Als Nutzer werden Sie sich faktisch nicht mit der XBRL-Technologie auseinandersetzen müssen, da hierfür entsprechende Übersetzungsmodule (Compiler) zum Einsatz gelangen.

Am 05.06.2012 hat das BMF nunmehr die Taxonomie in der Version 5.1 als amtlich vorgeschriebenen Datensatz für die Bilanzen aller Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, veröffentlicht. Nicht beanstandet wird es, wenn diese Taxonomie auch für das vorangehende Wirtschaftsjahr verwendet wird. Geplant ist eine jährliche Überarbeitung der Taxonomie seitens der Finanzverwaltung. Etwaige Anpassungen (z.B. aufgrund von Gesetzesänderungen) werden dann unter Angabe eines eindeutigen Gültigkeitsdatums der neuen Taxonomieversion durch ein aktuelles BMF-Schreiben veröffentlicht.

Dabei ist unter Taxonomie ein erweiterter Kontenrahmen bestehend aus Bilanz- sowie Gewinn- und Verlustpositionen zu verstehen, den die Finanzverwaltung als Mindeststandard definiert. Mit der Standardisierung will das BMF vermeiden, dass jedes Unternehmen ein eigenes Übermittlungsformat wählt, das die Finanzverwaltung dann aufwendig entschlüsseln muss.

Hinweis: Als Anwender müssen Sie sich also auf einen geänderten Kontenrahmen mit einem hohen Detaillierungsgrad einstellen. Hat ein Posten im bisherigen Jahresabschluss eine von der Taxonomie abweichende Bezeichnung, so muss die Zuordnung auf einen in der Taxonomie vorhandenen Posten erfolgen (sog. „Mapping“)

Technisch gesehen geht die Taxonomie jedoch weit über ein einfaches Kontenschema hinaus. Denn die Taxonomie beinhaltet zusätzlich Verbindungen und rechnerische Verknüpfungen zwischen einzelnen Positionen.

Für Steuerpflichtige aller Rechtsformen (Einzelunternehmen, Körperschaften und Personengesellschaften) hat die Finanzverwaltung grundsätzlich die sogenannte Kerntaxonomie vorgesehen, wobei im jeweiligen Einzelfall nur die Positionen zu befüllen sind, zu denen auch tatsächlich Geschäftsvorfälle vorliegen. Unternehmen mit speziellen Rechnungslegungsvorschriften (z.B. Banken, Versicherungen, Krankenhäuser) stehen branchenspezifische Taxonomien oder Taxonomieergänzungen zur Verfügung.

Die Visualisierung der Taxonomie sowie Hilfestellungen, Erläuterungen und Dokumentationen zur Taxonomie stehen unter www.eSteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomie beinhaltet die einzelnen Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie die (zusätzlichen) Steuerpositionen. Darüber hinaus sind die einzelnen Positionen mit Angaben zur Gliederungstiefe und Rechtsgrundlage, etwaigen Erläuterungen sowie der Angabe, ob es sich um ein Mussfeld oder ein freiwillig anzugebendes Feld handelt, versehen.

Mussfelder stellen den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten dar und sind daher zwingend mit Werten zu füllen. Im Zweifel ist das entsprechende Mussfeld als „leer“ zu kennzeichnen, wenn die Position in der vorliegenden Buchhaltung nicht relevant ist (z.B. mangels Realisation eines entsprechenden Geschäftsvorfalls oder aufgrund der Rechtsform des Unternehmens). Dies geschieht durch die sogenannte NIL-Wert-Eingabe (NIL =Not In List).

Mussfelder mit dem Zusatz „Kontennachweis erwünscht“erlauben die freiwillige Übermittlung zusätzlicher Kontennachweise. Hiervon erhofft sich die Finanzverwaltung Informationen zu Kontobezeichnung, -nummer und -saldo der in die Position eingehenden Konten der Buchhaltung. Kommen Sie als Unternehmer dem Übermittlungswunsch nicht nach, kann ein Kontennachweis jederzeit nachträglich von der Finanzverwaltung angefordert werden.

Bei dem Summenmussfeld handelt es sich schlicht um die Oberposition der rechnerisch verknüpften Mussfelder.

Zur Vermeidung zu tiefer Einschnitte in das bisherige Buchungsverhalten des Steuerpflichtigen dienen sogenannte Auffangposten. Ist ein Geschäftsvorfall einem Mussfeld nicht zuordenbar, so kann mittels Auffangposten die rechnerische Richtigkeit im Abgleich mit der Buchhaltung gewährleistet werden.

Letztlich ist immer zu beachten, dass die Taxonomie hierarchisch aufgebaut ist. Sie umfasst mehrere Gliederungsebenen. Die Felder einer unteren Ebene werden in einem Summenfeld der nächsthöheren Ebene zusammengefasst, Entspricht die Summe der Felder der unteren Ebene nicht dem Wert der Oberposition, so ist der Differenzbetrag gesondert als rechnerisch notwendige Position zu übermitteln.

In Abhängigkeit von der Art des Jahresabschlusses dürfenunzulässige Positionen nicht verwendet werden. So dürfen die mit „für den handelsrechtlichen Einzelabschluss unzulässig“ gekennzeichneten Positionen im Rahmen eines bei der Finanzverwaltung einzureichenden Einzelabschlusses weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz verwendet werden. Die mit „steuerlich unzulässig“ gekennzeichneten Positionen dürfen ausschließlich in der Handelsbilanz erscheinen, nicht jedoch in der Steuerbilanz. In diesem Fall ist eine Umgliederung oder Überleitung vorzunehmen.
 


 

6.     Beispiel: Wie kann die E-Bilanz aussehen?

Um das Ungetüm „Taxonomie“ nun etwas plastischer zu veranschaulichen, bietet es sich an, aus dem Datensatz der Kerntaxonomie einige Bereiche herauszugreifen, um Ihnen die Ausgestaltung der Anforderungen zu veranschaulichen. Hierzu soll im Folgenden jeweils ein Beispiel aus dem Bilanzbereich bzw. aus dem Bereich der Gewinn- und Verlustrechnung dienen.

Beispiel: Bilanz

 


Mussfeld

Kontennachweis
erwünscht

Summen-
mussfeld

Sachanlagen



x

- technische Anlagen und Maschinen

x



-- technische Anlagen








- andere Anlagen,
Betriebs- und Geschäftsausstattung

x

x


-- andere Anlagen









 

Hier sehen wir einen Ausschnitt aus dem Anlagevermögen. Das Summenmussfeld gibt an, dass sich die Position „Sachanlagen“ aus den „technischen Anlagen und Maschinen“, „anderen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“ sowie gegebenenfalls weiteren Posten zusammensetzt. Die vorgenannten Posten stellen Mussfelder dar, die zwingend zu übermitteln sind. Die Übermittlung der Mussfelder unterliegt einer elektronischen Vollständigkeitsprüfung. Aus diesem Grund müssen auch sogenannte NIL-Werte (= Leerwerte) übermittelt werden, wenn bei einem Unternehmen beispielsweise aufgrund der Rechtsform für ein Mussfeld kein entsprechendes Konto geführt wird. Soweit ein Kontennachweis erwünscht ist (in diesem Fall bei den „anderen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“), kann zusätzlich ein Auszug aus der Summen-/Saldenliste übermittelt werden, aus der die in die Position eingehenden Konten ersichtlich sind.

Beispiel: Gewinn- und Verlustrechnung

 


Mussfeld

Kontennachweis erwünscht

Summenmussfeld

rechnerisch notwendig, falls
vorhanden

Aufwendungen für bezogene Waren



x


- Wareneinkauf zum Regelsteuersatz

x




- Wareneinkauf zum ermäßigten
Steuersatz

x




- innergemeinschaftliche Erwerbe

x




- übriger Wareneinkauf ohne Zuordnung




x


 

Am Beispiel des Wareneinkaufs ist zu erkennen, dass auch hier das Summenmussfeld „Aufwendungen für bezogene Waren“ die Posten„Wareneinkauf zum Regelsteuersatz“, „Wareneinkauf zum ermäßigten Steuersatz“ und „innergemeinschaftliche Erwerbe“ umfasst. Zusätzlich ist in dieser Sparte ein Auffangposten vorgesehen, und zwar„übriger Wareneinkauf ohne Zuordnung“. Mit solchen Auffangposten wird die rechnerische Richtigkeit bei der Datenübermittlung gewährleistet, wenn der Geschäftsvorfall eines Unternehmens ausnahmsweise keinem Mussfeld zugeordnet werden kann. Denn diese Richtigkeit der übermittelten Daten wird noch auf Ebene des Unternehmens mit Hilfe des sogenannten ElsterRich Clients (ERiC) geprüft. Bei rechnerischen Fehlern werden die zu übertragenden Daten systemseitig abgelehnt, eine elektronische Übermittlung des Jahresabschlusses ist somit nicht möglich. Das Vorhandensein von Auffangpositionen ist in der Regel mit dem Hinweis „rechnerisch notwendig, falls vorhanden“ verbunden. Faktisch ist ein solcher Posten also gleichzeitig mit den Mussfeldern der gleichen Ebene zu übermitteln, damit die rechnerische Richtigkeit gewahrt bleibt.


 


 

7.     Was ist zu unternehmen?

Die Handlungsnotwendigkeiten für bilanzierungspflichtige und freiwillig bilanzierende Unternehmen unterscheiden sich.

7.1.    Bilanzierungspflichtige Unternehmen

Für bilanzierungspflichtige Unternehmen bietet es sich unabhängig vom erstmaligen Anwendungszeitpunkt der E-Bilanz an, frühzeitig die Gegebenheiten im Unternehmen zu prüfen und festzustellen, ob sämtliche Voraussetzungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.

Sind Sie ein selbstbuchendes Unternehmen, dürfte der wichtigste Schritt der Kontakt zu Ihrem Softwarehersteller oder Softwaredienstleister und Ihrem Steuerberater sein. Der Softwarehersteller oder -dienstleister hat zu gewährleisten, dass die Buchhaltungssoftware XBRL-fähig ist.

In der Regel wird eine Anpassung der bisher eingesetzten Software erforderlich sein und entsprechende Kosten verursachen. Daher kann es sinnvoll sein, zweigleisig zu fahren und den Preis für das Update der bestehenden mit dem Angebot für eine neue (XBRL-fähige) Software zu vergleichen. Ist das Update der bisherigen Software konkurrenzfähig, sollten Sie sich für eine Nachrüstung entscheiden. Denn so können Sie entsprechende Schulungskosten für den Umstieg auf eine neue Software vermeiden. Ist das Update sehr kostspielig, so sollten Sie bei der Entscheidung für eine neue Software berücksichtigen, dass Sie Ihre Mitarbeiter neu schulen müssen und mit Anlaufschwierigkeiten zu rechnen haben.

Fühlen Sie sich durch den Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Vorgaben zur elektronischen Übermittlung der Bilanzdaten überfordert, können Sie die Buchhaltung auf einen externen Buchhalter oder Ihren Steuerberater erwägen.

Hinweis: Bereits vor der Pilotphase für die E-Bilanz hatte sich herauskristallisiert, dass nur die DATEV eG in der Lage war, innerhalb der Testphase ein Tool für die Erfassung und Übermittlung der relevanten Daten anzubieten. Schließlich hatten sich weitere 20 Softwarehersteller für eine Teststeuernummer angemeldet, von denen drei Wochen vor dem offiziellen Ende der Testphase jedoch lediglich drei Hersteller ihre Testdaten eingereicht hatten.

Mittlerweile hat sich die Anbieterdatenbank von Softwareherstellern vervielfacht, wie auch die kleine Datenbank zeigt, die Sie unter www.elster.de/elster_soft_nw.php abrufen können, um sich über die am Markt verfügbare Steuersoftware mit ELSTER-Schnittstelle zu informieren.

Nach Klärung der Softwarefrage sollten Sie das Gespräch zum Steuerberater suchen. Denn als Ihr steuerlicher Berater muss dieser die Buchhaltungsdaten verarbeiten und letztendlich an das Finanzamt übermitteln. Des Weiteren sollte gemeinsam der bisherige Kontenrahmen (SKR 03 bzw. 04) an die aktuelle Taxonomie der Finanzverwaltung angepasst werden. Eine unterjährige Beibehaltung des bisherigen Kontenrahmens könnte am Jahresende einen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verursachen, wenn nachträglich Gliederungstiefen hergestellt und Umbuchungen vorgenommen werden müssen.

Hinweis: In der ersten Zeit sollten Sie Ihren Steuerberater als Kontrollinstanz verstärkt in die laufende Buchhaltung einbeziehen.

Eventuell sollten Sie als selbstbuchendes Unternehmen ein zeitlich begrenztes Outsourcing der Buchhaltung auf ein externes Buchhaltungsunternehmen oder Ihren Steuerberater in Erwägung ziehen, so dass Sie sich weiterhin auf das Kerngeschäft Ihres Unternehmens konzentrieren können. Bei Ihrem Steuerberater liegen sowohl die technischen als auch die fachlichen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung der Bilanzdaten ausreichend vor.

Ein weiterer Aspekt ist das Thema Weiterbildung. Zur Verinnerlichung der Taxonomie bieten sich Schulungen an. Dabei kann es auch sinnvoll sein, dass selbstbuchende Unternehmen nicht nur nach handelsrechtlichen Grundsätzen, sondern auch nach steuerrechlichen Vorschriften buchen. Grund dafür ist, dass zum einen die Überleitungsrechnung bei Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz auf elektronischem Weg zu übermitteln ist. Zum anderen dürften die Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz wegen des BilMoG stark zunehmen. Somit könnten Sie schon unterjährig, also während des Jahres 2013 die optimale Gliederungstiefe erreichen.

7.2.    Freiwillig bilanzierende Unternehmen

Für freiwillig bilanzierende Unternehmen besteht ein echtesWahlrecht. Durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart, das heißt durch die Umstellung auf die Einnahmenüberschussrechnung, können freiwillig bilanzierende Unternehmen die elektronische Datenübermittlung vermeiden.

8.     Fazit und Ausblick

8.1.    Vorteile

Bei genauer Betrachtung kann schnell der Eindruck entstehen, dass die E-Bilanz, die eigentlich zum Abbau der Steuerbürokratie für Unternehmer entwickelt wurde, im Wesentlichen der Finanzverwaltung Vorteile verschafft.

Mit der elektronischen Datenübermittlung ist es für die Finanzverwaltung ein Leichtes, unmittelbar zum Zeitpunkt der Übermittlung automatische Datenabgleiche (z.B. Branchen- oder Vorjahresvergleiche) sowie Plausibilitäts- und Kalkulationskontrollen von Bilanzdaten in Gang zu setzen. Ein automatischer Alarm sorgt bei Auffälligkeiten oder Ungereimtheiten dafür, dass der Finanzbeamte einen entsprechenden Hinweis zu den relevanten Bereichen erhält, die er anschließend einer Detailprüfung unterziehen kann. Im Vergleich zur Bilanz in Papierform ist durch die E-Bilanz folglich ohne viel Zusatzaufwand eine Prüfung auf Herz und Nieren möglich.

Die E-Bilanz bietet nach Ansicht der Finanzverwaltung jedoch auch demSteuerpflichtigen einige Vorteile:

Einerseits werde sich eine Kostenersparnis durch den Wegfall der Papierform ergeben. Der Papierverbrauch solle sich verringern und die Kosten für die physische Übersendung der Bilanz entfallen. Darüber hinaus biete ein vollelektronisches Verfahren die Möglichkeit der schnelleren Erstellung, Übermittlung und anschließenden Verarbeitung der Erklärungen innerhalb einer elektronischen Prozesskette - von der Buchführung bis zum Steuerbescheid.

Schließlich komme es auch noch zu einer Verringerung der Rückfragen oder Ergänzungswünsche von Seiten des Finanzamts aufgrund standardisierter Datenübermittlung. Eine endgültige Steuerfestsetzung wird dadurch schneller möglich sein. Das Übermittlungsformat XBRL bietet außerdem den Vorteil, dass es auch zur Datenübertragung z.B. an den elektronischen Bundesanzeiger oder an Banken geeignet ist. Insgesamt verspricht sich der Gesetzgeber eine Reduzierung von unnötiger Bürokratie sowie eine Steigerung der Effizienz.

8.2.    Nachteile

Die Umstellung der herkömmlichen Buchhaltung auf die Vorgaben zur elektronischen Übermittlung von Bilanzdaten, die Teilnahme an und die Durchführung von Schulungen sowie die Abstimmung mit dem Steuerberater werden in der Anfangsphase einen erheblichen Zeit-und Kostenaufwand verursachen.

Im Zusammenhang mit der laufenden Buchhaltung und der Jahresabschlusserstellung ist negativ anzumerken, dass der Differenzierungsgrad der vorgesehenen Taxonomie extrem hoch ist und die Gliederungsvorgaben des Handelsgesetzbuchs deutlich übersteigt. Andererseits besteht keine Möglichkeit individueller Taxonomieerweiterungen, im Sinne unternehmensspezifischer Untergliederungen bestimmter Bilanz- bzw. GuV-Positionen z.B. nach regionalen Gesichtspunkten wie „Bauten auf fremden Grundstücken Nord“ und „Bauten auf fremden Grundstücken Süd“. Ein Abweichen vom Standardschema ist nicht möglich. Vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen ergeben sich damit ein ungerechtfertigter Mehraufwand und ein massiver Eingriff in das Buchungsverhalten.

Schließlich besteht für Unternehmen ein weiteres Risiko in der bereits zuvor erläuterten Erweiterung der Kontrollmöglichkeiten seitens der Finanzbehörde (vgl. Punkt 8.1).

8.3.    Ausblick

Mit der Veröffentlichung der Taxonomie 2012 und dem finalen Anwendungsschreiben vom 05.06.2012 ist es amtlich:

  • Die Empfehlung ist jedoch eindeutig: Aufgrund der weitreichenden Regelungsinhalte sollten Sie zeitnah handeln, da die E-Bilanz überwiegend mit hohem Umstellungsaufwand verbunden sein wird!

Zuletzt hatte das Bundesministerium der Justiz Bedenken hinsichtlich einer vorliegenden ausreichenden Rechtsgrundlage geäußert und vorgeschlagen, die Einführung der elektronischen Bilanz bis 2015 zu verschieben. Wie allerdings aus Fachkreisen zu vernehmen war, rechnet zwischenzeitlich kaum noch jemand damit, dass die E-Bilanz nicht pünktlich kommt.

Auch die jüngste Pressemitteilung des BMF vom 30.05.2012 („Die E-Bilanz kommt wie geplant“) bestätigt dies und räumt damit die letzten Zweifel aus, dass die Umsetzung der Digitalisierung für den Bereich der Bilanzen noch scheitern könnte.

Gleichzeitig wird jedoch noch einmal explizit darauf hingewiesen, dass das Projekt E-Bilanz mittelstandsfreundlich umgesetzt wird. Hiermit tritt das BMF immer wieder laut gewordenen Bedenken hinsichtlich des Umfangs der zukünftig zu übermittelnden Daten entgegen. Die Erleichterungen werden dahingehend versprochen, dass Steuerpflichtige die als Mussfelder vorgegebenen Positionen der Taxonomie nur für den Fall mit Werten zu bestücken haben, dass in der Buchhaltung auch ein entsprechendes Buchungskonto angesprochen oder aus der Buchhaltung ableitbar ist. Andernfalls kann und muss zur erfolgreichen Datenübermittlung ein NIL-Wert angegeben werden. Im Hinblick auf die Ableitbarkeit eines Wertes aus der Buchhaltung führt eine FAQ-Liste der Finanzverwaltung vom 15.06.2012 aus, dass hierzu grundsätzlich die Buchführung als Ganzes heranzuziehen ist, das heißt Hauptbücher, Nebenbücher und andere Verzeichnisse.

Während der Einführungszeit der E-Bilanz sei es allerdings ausreichend, wenn die Ableitung aus den Kontensalden des Hauptbuchs erfolgt. Zum Zeitraum der Einführungsphase werden hingegen keine Ausführungen gemacht. Diesbezüglich wäre eine Konkretisierung wünschenswert. Ist ein bestimmter Geschäftsvorfall nicht durch entsprechende Mussfelder abgedeckt, sollen die bereits erwähnten Auffangposten für eine unkomplizierte Datenübermittlung ohne schwerwiegende Eingriffe in das Buchführungswesen des Steuerpflichtigen Sorge tragen. Diesbezüglich weist das BMF nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die Auffangposten entgegen einzelner Meinungen nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft zur Verfügung stehen sollen. Eine Streichung dieser besonderen Positionen zu einem bestimmten Stichtag war und sei nicht beabsichtigt.

Auch nach Ablauf des Erstjahres 2013 mit der Pflicht zur Einreichung einer elektronischen Bilanz wird die E-Bilanz die Unternehmen in Deutschland beschäftigen und ein Dauerbrenner mit ausreichendem Gesprächsstoff sein. Denn bis zum 31.12.2014 müssen auch steuerbegünstigte Körperschaften ihre Vorbereitungen für die elektronische Datenübermittlung treffen. Für die darauf folgenden Jahre wird die Praxis dann im Hinblick auf inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen und die Entwicklung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen bei Personengesellschaften gefordert.

9.   Checkliste

Checkliste zur Bilanz



Ist die Buchhaltungssoftware für die Datenübermittlung im XBRL-Standard geeignet?àSoftwarehersteller kontaktieren und gegebenenfalls Anpassung und Erneuerung der Hard- und Software (Softwareupdate), Bereitstellung der finanziellen Mittel für neue EDV.


Erfüllt der Kontenrahmen der EDV-Buchhaltung den Mindestumfang, den die Finanzverwaltung fordert?àAbgleich mit der aktuellen Taxonomie und gegebenenfalls an die Taxonomie anpassen.


Verfügt das Personal der Buchhaltung über ausreichendes Wissen bezüglich der anstehenden Neuregelung?àGegebenenfalls Schulungsmaßnahmen für Ihre Mitarbeiter einkalkulieren, Planung und Bestimmung der personellen Ressourcen, (vorübergehendes) Outsourcing auf ein Buchführungsunternehmen oder einen Steuerberater.


Ist das Unternehmen spätestens zum 01.01.2013 XBRL-fähig?àSoftwarehersteller oder Softwaredienstleister kontaktieren. Da elektronische Bilanzen im XBRL-Format erstmals für die Wirtschaftsjahre zu übermitteln sein werden, die nach dem 31.12.2012 beginnen, werden Bilanzierende im Veranlagungszeitraum 2013 und somit bereits zum 01.01.2013 ihr Rechnungswesen auf XBRL-Konformität überprüfen und umstellen müssen.Die Komplexität der Sache sowie die bisher aufgetretenen Probleme zeigen, wie sinnvoll es ist, sich so früh wie möglich mit dem Thema und der Umstellung auseinanderzusetzen.


Sind Sie und Ihr Unternehmen mit dem jetzigen EDV-System zufrieden, so dass ein Wechsel zu einem anderen (XBRL-fähigen) Programm nicht gewünscht ist?àIn Abhängigkeit vom Grad Ihrer Zufriedenheit entscheiden Sie, ob eine Umstellung auf XBRL-Fähigkeit des bestehenden Programms oder die Anschaffung eines neuen XBRL-fähigen Programms Sinn hat.

Sie sehen, wie vielschichtig die Materie rund um die elektronische Steuerbilanz ist. Bitte beachten Sie, dass diese Mandanten-Information zur
E-Bilanz eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann. Scheuen Sie sich daher nicht, uns anzusprechen und Ihre Fragen zu stellen. Gerne stehen wir Ihnen bei der Umstellung zur E-Bilanz beratend zu Seite.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Bosbach
Steuerberater

  

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr.
Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!
Rechtsstand: 20.09.2012